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  • · Fachbeitrag · Vorbehaltsaufgaben

    Gebühren bei der Beratung und Vertretung in Sozialversicherungsangelegenheiten

    von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen

    | Sozialversicherungsrechtliche Fragen bei der Beratung und Durchführung der Lohnbuchführung sind als Vorbehaltsaufgaben i.S. des § 33 StBerG zweifelsfrei vom Steuerberater zu bearbeiten. Nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sind dabei auch alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den sozialversicherungsrechtlichen Institutionen - wie z.B. Deutsche Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft - als Vorbehaltsaufgaben anzusehen (Rz. 5 zu § 34 StBGebV, Meyer/Goez/Schwamberger). Nicht immer aber ist die Zuordnung für die Abrechnung unzweifelhaft. |

    Lohnbuchführung

    Die Erstellung von Lohnbuchführungen ist nach § 34 Abs. 1 bis 4 StBGebV mit Betragsrahmengebühren abzurechnen. Beratungstätigkeiten können nach § 34 Abs. 5 StBGebV mit der Zeitgebühr abgerechnet werden. Abweichende Gebühren - höhere Gebühren als in den vorgenannten Vorschriften vorgesehen - können schriftlich vereinbart werden (§ 4 StBGebV).

     

    Zunehmend werden Mandanten lückenlos von der Deutschen Rentenversicherung Bund, aber auch von der jeweiligen Berufsgenossenschaft geprüft, wobei der Steuerberater jeweils beratend zur Seite steht. Da die Lohnbuchführung eine Vorbehaltstätigkeit i.S. des § 33 StBerG ist, sind f0ür derartige Tätigkeiten die Gebühren nach § 29 StBGebV abzurechnen.

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