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  • · Nachricht · § 15a InsO

    Hinweispflicht des Beraters bei Insolvenzreife

    | Auch wenn der Steuerberater nur ein rein steuerrechtliches Mandat betreut, er aber dabei die Frage einer etwaigen Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft konkret erörtert, treffen ihn spezielle Hinweispflichten. Insbesondere muss er den Mandanten darauf aufmerksam machen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, wenn ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird. Dies gilt selbst dann, wenn er die Frage nach dem Insolvenzgrund selbst nicht beantwortet. |

     

    Die Parteien streiten über die Pflicht des früheren Beraters einer Gesellschaft, Schadenersatz wegen unzureichender Beratung zu leisten. LG und OLG haben ihn antragsgemäß verurteilt. Die Revision zum BGH hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde blieb jetzt erfolglos.

     

    In der zu entscheidenden Sache hatte der Steuerberater unstreitig ein rein steuerrechtliches Mandat. Das Gesellschaftsorgan hatte mit ihm eine etwaige Insolvenzreife der Gesellschaft jedoch explizit erörtert. In diesem Fall treffen den Berufsangehörigen über das konkrete Mandatsverhältnis hinausgehende vertragliche Hinweispflichten.

     

    Der Berater muss dann schon mit Rücksicht auf die vielfältigen damit verbundenen rechtlichen Folgen dem Mandanten einen Weg aufzeigen, der diesem Feststellungen zur Insolvenzreife ermöglicht. Mehrere Wege sind dabei denkbar. Der steuerliche Berater kann beispielsweise auf der Grundlage eines ihm erteilten besonderen Auftrags selbst eine verbindliche gutachterliche Stellungnahme abgeben. Sieht er sich hierzu nicht in der Lage, etwa wegen fehlender Fachkunde oder mit Rücksicht auf eine komplexe von ihm nicht ohne Weiteres zu überschauende Tatsachengrundlage, muss er den Mandanten an einen zu derart speziellen Prüfungen befähigten Dritten verweisen, um den Sachverhalt zu klären.

     

    Diesen Pflichten hat der Beklagte nicht genügt. Trotz ausdrücklicher Nachfrage nach einer möglichen Überschuldung der Gesellschaft beließ er es vielmehr bei unverbindlichen Diskussionen über ihre wirtschaftliche Lage.

     

    PRAXISHINWEIS | Mit seinem neuen Beschluss hat der BGH innerhalb kurzer Zeit die dritte grundlegende aktuelle Entscheidung zu vertraglichen Nebenpflichten steuerlicher Berater bei möglicher Insolvenzreife getroffen. Der Berufsangehörige unterliegt bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens einer umfassenden vertraglichen Haftung für etwaige Fehlleistungen. Dies gilt auch dann, wenn der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater über den Auftrag hinausgehend von sich aus spontan erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege. Der lediglich mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer GmbH beauftragte Berater ist dagegen nicht verpflichtet, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers zur Prüfung etwaiger insolvenzrechtlicher Konsequenzen ungefragt hinzuweisen.

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 42814895