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  • · Nachricht · Beraterhaftung

    Haftet der Steuerberater für eine Hinzuschätzung beim Mandanten?

    | Die Qualität der Buchhaltung ist abhängig von der Mitwirkung des Mandanten, denn der Steuerberater kann nur auf der Grundlage der ihm vom Mandanten im Zeitpunkt der Leistungserbringung erteilten Informationen sowie übergebenen Belege tätig werden. Eine Pflichtverletzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn dem Steuerberater bei der Verarbeitung dieser Informationen und Belege ein Fehler unterlaufen ist (OLG Hamm 17.9.21, 25 U 58/20). |

     

    Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte nach einer Betriebsprüfung eine Hinzuschätzung hinnnehmen müssen, damit ein Steuerstrafverfahren eingestellt werden konnte. Das FA hatte erhebliche Mängel der Kassenführung und Buchhaltung bemängelt. Hierfür machte der Kläger seinen Steuerberater verantwortlich. Die bei der Betriebsprüfung aufgedeckten Mängel seien entweder vom Steuerberater zu verantworten oder er hätte die Schwächen in den vom Kläger selbst gefertigten Unterlagen erkennen und entsprechende Hinweise erteilen müssen.

     

    Sowohl das LG als auch das OLG sind dieser Argumentation aber nicht gefolgt. Auch hinsichtlich des „Steuerschadens“ vertraten die Gerichte eine andere Auffassung. Die auf einer Zuschätzung entfallende Steuer begründet grundsätzlich keinen Schaden des Mandanten. Ziel der Schätzung gemäß § 162 AO ist es, die Besteuerungsgrundlagen mithilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu ermitteln, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen; dabei müssen die Schätzungen in sich schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ein Schaden ist nur dann entstanden, wenn der Mandant die zu seinen Lasten bei der Betriebsprüfung geschätzten Betriebseinnahmen tatsächlich nicht erzielt und eine Steuerpflicht in dem durch die Zuschätzung bedingten Umfang nicht bestanden hat. Der Mandant muss deshalb bei einem behaupteten Schätzungsschaden darlegen, welche Betriebseinnahmen abweichend von den Besteuerungsgrundlagen der Schätzungsveranlagung tatsächlich hätten versteuert werden müssen, wozu grundsätzlich eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung vorgelegt werden muss, die im Fall des Bestreitens durch einen Sachverständigen zu prüfen ist.

    Quelle: ID 49438453