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  • · Fachbeitrag · Beratungsfehler

    Geldauflage als ersatzfähiger Schaden

    von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Zivilrechtliches Mitverschulden ist nicht anzunehmen, wenn der Mandant trotz früherer fehlerhafter Beratung einer Einstellung des (steuer-)straf-rechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO zugestimmt hat, statt eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch anzustreben (OLG Karlsruhe 23.3.22, 3 U 11/20). |

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Steuerberater hatte über Jahre hinweg allein auf der Grundlage ihm überlassener Kontoauszüge Betriebsausgaben für eine ärztliche Praxisgemeinschaft gebucht, ohne dass ihm entsprechende Belege überlassen wurden. Weil diese Unterlagen fehlten, erkannte ein Betriebsprüfer Ausgaben in erheblichem Umfang nicht an, was nicht nur zu einer hohen Steuernachforderung, sondern auch zu einem Steuerstrafverfahren führte. Weil die Staatsanwaltschaft trotz der unstreitigen Fehler des Berufsangehörigen das Verfahren nicht mangels Nachweises vorsätzlichen Verhaltens einstellen wollte und eine Anklageerhebung ankündigte, nahm der beschuldigte Arzt das Angebot der Ermittlungsbehörden an, die Sache durch Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 50.000 EUR zu beenden (§ 153a StPO). Der Steuerberater wurde wegen der pflichtwidrig verursachten vermeidbaren Steuernachzahlungen überwiegend erfolgreich in Regress genommen. Anders als das LG verurteilte ihn das OLG jetzt auch zum Ausgleich der gezahlten Geldauflage sowie zur Übernahme der Verteidigerkosten.

     

    Entscheidung

    Zwar muss der Täter die wegen seines Verhaltens verhängte Sanktion selbst tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -buße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Das schließt aber eine Einstandspflicht desjenigen nicht aus, der den Täter aufgrund eines Mandatsverhältnisses vor der Begehung einer Tat und deren Folgen schützen sollte. Eine solche vertragliche Verpflichtung besteht grundsätzlich auch für den Steuerberater im Verhältnis zu seinem Mandanten, soweit es um die richtige Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge gegenüber dem Finanzamt geht. Dies gilt namentlich dann, wenn der Steuerpflichtige den Fachkundigen beauftragt, weil die steuerrechtliche Lage vielschichtig und für einen Laien undurchsichtig ist. Der Berater muss dann nicht nur die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile ausschöpfen. Er hat ihn auch davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen (s. bereits BGH 15.4.10, IX ZR 189/09). Eine im Rahmen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO gezahlte Auflage ist damit grundsätzlich ebenfalls ein auf der vertraglichen Pflichtverletzung beruhender Schaden.