· Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung
HDI zur Beratung zu und Beantragung von Kurzarbeitergeld und von Entschädigungen nach § 56 IfSG
| Für die Beratung zu diesen beiden Thema und das Stellen von Anträgen durch den Steuerberater für seine Mandanten gilt: Die Berechnung von Ansprüchen und die Stellung von Anträgen werden als reine Rechtsanwendung für zulässig erachtet. Beratungen sind, soweit Rechtsberatung, nur in dem Umfang zulässig und versichert, wie sie von § 5 RDG gedeckt sind. Im Fall der Überschreitung der Grenzen der erlaubten Nebenleistung bleibt der Versicherungsschutz erhalten, soweit die Überschreitung nicht bewusst geschah. |
Für Meldungen zum Kurzarbeitergeld ergibt sich der Versicherungsschutz gemäß Teil 3 B II Nr. 4 der AVB WSR VH558:08 bzw. FBVH0001:01. Für die Berechnung von Ansprüchen und die Stellung von Anträgen nach IfSG besteht Versicherungsschutz gemäß Teil 3 B II Nr. 5 der AVB WSR VH558:08 bzw. FBVH0001:01.
Für weitere Informationen bzw. um die Argumentation nachzuvollziehen, sei auf die HDI Fachinfo VH 01-2020, März 2020, Anforderungen an Steuerberater in Zeiten von Corona verwiesen.
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Bei allem Verständnis für die Notlage der Mandanten sollten Sie jetzt erst einmal an Ihre eigene Sicherheit denken; denn Sie begeben sich aus Haftungsgesichtspunkten mit Ihren Auskünften auf unsicheres Terrain. Wenn Sie wissen wollen, wie Sie sich in dieser Situation am besten schützen, empfehlen wir Ihnen die aktuelle Sonderausgabe von KP Kanzleiführung professionell zu Haftungsfallen in der Krisenberatung. |