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  • · Nachricht · BFH

    Unzureichende Mitwirkung bei einer Außenprüfung berechtigt zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

    | Mit Urteil vom 24.4.14 (IV R 25/11 ) hat der BFH entschieden, dass das FA auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, ein Verzögerungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen darf. |

     

    Grundsatz

    Das FA kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festsetzen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten (u.a. Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen) im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (§ 146 Abs. 2b AO). Ob es zur Festsetzung kommt, steht im Ermessen des FA. Die Ermessenserwägungen sind von dem FA ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen. Deshalb muss das FA sämtliche Besonderheiten des Streitfalles in seine Ermessensentscheidung einbeziehen und abwägen.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte sich gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist war über diesen Antrag noch nicht beschieden.

     

    Entscheidung

    Das FA muss nach Auffassung des BFH berücksichtigen, dass sich der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat und noch kein Bescheid vorlag. Das Ermessen wird zudem fehlerhaft ausgeübt und führt zur Aufhebung des Verzögerungsgeldbescheides, wenn das FA früheres (Fehl-)Verhalten des Steuerpflichtigen, welches vor der Aufforderung zur Mitwirkung lag, in seine Ermessenserwägungen mit einbezieht.

     

    Mit dem Verzögerungsgeld hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, um den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Erfüllung der Mitwirkungspflichten anzuhalten, aber auch, um etwaiges Verzögerungsverhalten zu sanktionieren. Um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Waffengleichheit zwischen der Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu gewährleisten, hat der BFH hohe Anforderungen an die von der Finanzverwaltung zu treffende Ermessensentscheidung gestellt.

     

    Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben und den Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgelds wegen einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens aufgehoben. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.

     

     

    Quelle: ID 42862297