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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Drittes Urteil zum Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung

    Laut Urteil des BFH (20.11.13, X R 2/12, Urteil unter www.dejure.org) reicht es aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiedergibt.

     

    Sachverhalt

    In dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO in der für die Streitjahre geltenden Fassung wiederholten. Der Steuerpflichtige legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig verwarf. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig gewesen, sodass die Jahresfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO zum Tragen kommen müsse.

     

    Entscheidung

    Der BFH sieht - wie bereits in zwei Vorentscheidungen - die Rechtsbehelfsbelehrung als vollständig an, wenn sie hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nur den Wortlaut des Gesetzes - im Fall der Einlegung des Einspruchs also den des § 357 Abs. 1 S. 1 AO - wiederholt, und zwar auch in Bezug auf die Einlegung des Rechtsbehelfs per E-Mail.

     

    So stellte der III. Senat bereits in seiner Entscheidung vom 2.2.10 (BFH, III B 20/09, BFH/NV 10, 830) klar, dass die Rechtsbehelfsbelehrung richtig und vollständig sei, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergebe. Auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form brauche die Behörde auch dann nicht hinzuweisen, wenn in der Erwähnung der Internetseite in der Fußzeile des Bescheides die konkludente Eröffnung eines „Zugangs“ i.S. von § 87a Abs. 1 S. 1 AO zu sehen sein sollte. Diese Rechtsprechung hat der III. Senat in seiner Entscheidung vom 12.10.12 (BFH, III B 66/12, BFH/NV 13, 177) bestätigt.

     

    Erläuterung

    In der Begründung heißt es, dass keine Veranlassung bestehe, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind. Die Frist ist eine solche Pflichtangabe. Wenn es aber selbst zur Berechnung der Frist ausreicht, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiederzugeben, so muss dies erst recht gelten, wenn Angaben zur Form gemacht werden, die schon dem Grunde nach nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Für die Form der Einspruchseinlegung genügt es, den Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift, nämlich des § 357 Abs. 1 AO, wiederzugeben.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 59 | ID 42540492