· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Gefahr für Steuerberatungs-GmbH & Co. KG
von RA Dr. Matthes Heller, Köln
| Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG zur Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausdrücklich zugelassen (§§ 50 Abs. 1 S. 3 StBerG bzw. 28 Abs. 1 S. 2 WPO). Diese Gesellschaften sind folgerichtig auch in vielen Fällen in das Handelsregister eingetragen. Gleichwohl gibt es Registergerichte, die die Eintragung solcher Gesellschaften in das Handelsregister ablehnen. Die Rechtsfrage liegt inzwischen dem BGH als höchste Instanz für das Zivilrecht im Rahmen einer Rechtsbeschwerde zur Entscheidung vor (II ZB 2/13). |
Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit ins Handelsregister
Voraussetzung der Eintragung ist nach Auffassung einiger Registergerichte - so z.B. Chemnitz (8.6.12, 93 AR 1273/11) - die überwiegende Ausübung von Treuhandtätigkeiten dieser Gesellschaften.
Praxis der Registergerichte schafft Rechtsunsicherheit
Da das Überwiegen einer Treuhandtätigkeit in den meisten Fällen nicht vorliegt und darüber hinaus auch schwer nachzuweisen sein dürfte (Mandantengeheimnisse), schafft die Praxis der Registergerichte Rechtsunsicherheit. Wenn sich die restriktive Auffassung durchsetzen sollte, könnte man bei bereits in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaften auf die Idee kommen, dass die Eintragung zu Unrecht erfolgt ist, wenn keine überwiegende Treuhandtätigkeit vorliegt. Hier würde sich die Frage stellen, ob sich eine schon in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG als „Schein-KG“ darstellt.
Im schlimmsten Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Schein-KG angesehen wird. Das hätte die unbeschränkte persönliche Haftung der Berufsträger, die Kommanditisten sind, zur Folge. Das IDW und die Wirtschaftsprüfungskammer weisen ihre Mitglieder auf diese mögliche Gefahr hin. Sie besteht auch für Steuerberatungsgesellschaften.
PRAXISHINWEIS | Die weitere Entwicklung dürfte maßgeblich von dem derzeit beim BGH anhängigen Verfahren abhängen. Gesellschaften, die noch nicht als GmbH & Co. KG eingetragen sind, sollten auf keinen Fall jetzt die Eintragung betreiben, sondern zunächst das Ergebnis des Verfahrens beim BGH abwarten. |
Zum Autor | Der Autor RA Dr. Matthes Heller, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht, betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten des Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrechts. Mehr Informationen erhalten Sie unter www.heller-kanter.de/Geschaeftsfelder/Steuerberateroder per E-Mail unter mail@heller-kanter.de.