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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Der Steuerberater muss dem beratungsresistenten Mandanten seinen Rechtsrat nicht „aufzwingen“

    | Erweist sich der Mandant für die ihm eingehend erteilten Hinweise und Gestaltungsvorschläge als unzugänglich, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Beraters, die Eindringlichkeit seiner Belehrung zu steigern, deshalb nach einiger Zeit die bisher erfolglose Beratung zu wiederholen und auf diese Weise den Versuch zu unternehmen, dass der Mandant doch noch die sachgerechten Maßnahmen ergreift. Es muss immer die freie Entscheidung des Mandanten bleiben, ob dieser den Vorschlägen seines Beraters folgt oder die ihm empfohlenen Maßnahmen unterlässt (OLG Frankfurt 15.1.18, 8 U 121/16). |

     

    In diesem Verfahren um Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Pflichten eines Steuerberatungsvertrags ging es darum, dass der Steuerberater einen Antrag auf Einleitung des Verständigungsverfahrens wegen Doppelbesteuerung von Kapitalerträgen erst gestellt hatte, nachdem sich der Mandant von der Sinnhaftigkeit hatte überzeugen lassen.

     

    Das OLG führt in diesem Zusammenhang zu den Pflichten des Beraters aus:

     

    • Der Steuerberater ist im Rahmen seines steuerlichen Beratungsauftrags verpflichtet, seinen Mandanten allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten ‒ soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind ‒ vermieden werden (BGH 9.6.11, IX ZR 75/10).

     

    • Verletzt der Steuerberater seine Vertragspflichten schuldhaft, ist er dem Mandanten nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Hat der Berater die ihm obliegende Aufgabe erfüllt und zeigt sich der Auftraggeber unbedingt und endgültig uneinsichtig, entstehen daraus in der Regel keine zusätzlichen Pflichten zu weitergehender Tätigkeit.

     

    PRAXISTIPP | Der Berater braucht auch bei einem Dauermandat die Sache nicht von sich aus in bestimmten Zeitabständen immer wieder ansprechen, solange dafür kein hinreichender Anlass besteht. Ein solcher wäre etwa dann gegeben, wenn der Mandant seinerseits das Thema wieder aufgreift oder dem Berater in diesem Zusammenhang neue bedeutsame Umstände bekannt werden (BGH 4.6.96, IX ZR 246/95)

     
    Quelle: ID 45657461