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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Geldwäschebeauftragte können bei Vergehen des Auftraggebers zur Verantwortung gezogen werden

    | Geldwäschebeauftragte eines Verpflichteten können persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Verpflichtete seinen Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz nicht nach (hier: Verstoß gegen die Verdachtsmeldepflicht, § 43 Abs. 1 GwG), haftet der Geldwäschebeauftragte unmittelbar und ihm droht ein Bußgeld (OLG Frankfurt a. M. 10.4.18, 2 Ss-OWi 1059/17, Beschluss). |

     

    Im zugrunde liegenden Fall sollte eine Angestellte, die die Position der Geldwäschebeauftragten in einer Bank inne hatte, rund 4.000 EUR an Geldbußen zahlen, weil Verdachtsmeldungen unterblieben waren.

     

    Das sollte bedenken, wer z. B. als externer Geldwäschebauftragter tätig werden will. Verpflichteten steht es nach§ 17 GwG frei, ob sie einen Dritten als externen Geldwäschebeauftragten engagieren oder diesen selbst qualifizieren und intern zur Umsetzung der Präventionspflichten verpflichten. Dabei sind Steuerberater selbst Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG und können deswegen grundsätzlich der Aufgabe eines externen Geldwäsche-beauftragten nachkommen. Übernimmt ein Steuerberater die Aufgabe für einen Dritten, unterliegt sein Handeln nicht mehr der berufsständischen Aufsicht, sondern der jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle gemäß § 50 Nr. 9 GwG. Der § 50 Nr. 7 GwG (Aufsicht durch die örtlich zuständige StB-Kammer) greift bei Tätigkeit für einen Dritten nicht. Kommt es dann zu einem Pflichtversäumnis haftet der Berater neben dem Verpflichteten selber. Das Bußgeld wird von einer anderen Behörde verhängt und der Steuerberater erlangt negative Publizität durch die Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen nach § 57 GwG.

    Quelle: ID 45987819