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Handelt der Steuerberater grob fahrlässig, muss sich der Mandant dessen Verhalten zurechnen lassen
| Einen steuerlichen Berater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, wenn er bei der Erstellung der Steuererklärung die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (FG Düsseldorf 23.5.18, 2 K 1274/17 E) |
Weil der Steuerberater trotz Kenntnis vom Insolvenzverfahren nicht jährlich die Realisierung eines Auflösungsverlusts (§ 17 Abs. 4 EStG) geprüft hat, war dem Mandanten ein steuerlicher Schaden entstanden. Eine nachträgliche Bescheidänderung lehnte das FA ab. Das Insolvenzverfahren hatte sich im Übrigen 10 Jahre hingezogen.
Wird ein steuerlicher Berater mit der Ausarbeitung der Steuererklärung beauftragt, muss er sich um eine sachgerechte und gewissenhafte Erfüllung der Erklärungspflichten bemühen. Er hat seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten (BFH 3.12.09, VI R 58/07 , BStBl II 10, 531). Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Hat der steuerliche Berater Kenntnis von der Entstehung eines Auflösungsverlustes i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG, ist er gehalten, bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Status des Insolvenzverfahrens durch gezielte Nachfrage beim Mandanten zu ermitteln (FG Bremen, 10.12.03, 2 K 148/03 (1)).