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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Keine gesamtschuldnerische Haftung von laufendem Berater und Sonderberater

    von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster

    | Bei möglichen Schäden der Gesellschafter aus einer Schlechtberatung im Rahmen einer Verschmelzung haftet der mit den üblichen steuerberatenden Tätigkeiten beauftragte und ansonsten unbeteiligte Steuerberater einer der Gesellschaften des Verschmelzungsvertrags nicht gesamtschuldnerisch neben einem allein verantwortlichen, die Verschmelzung steuerlich begleitenden Sonderberater (Spezialisten) als Gesamtschuldner (LG Münster 4.3.20, 110 O 66/18). |

    Sachverhalt

    Eine Steuerberatungsgesellschaft (StB-GmbH) und eine Steuerberatungssozietät (StB-GbR) berieten jeweils eine GmbH aus der Branche des Getränkehandels, die A-GmbH und die H-GmbH. Die StB-GmbH hatte auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung § 426 BGB mit der StB-GbR geklagt. Anlass war eine Verschmelzung der A-GmbH auf die H-GmbH. Die Verschmelzung wurde als Sonderberatung alleinverantwortlich von der StB-GmbH beraten. Die StB-GmbH übernahm dann auch die weitere Beratung der H-GmbH nach der Verschmelzung. Die StB-GbR erhielt nur die Mitteilung, dass die Verschmelzung stattfinden solle.

     

    Im Rahmen der weiteren laufenden Beratung der H-GmbH meinte die StB-GmbH, Fehler in der Beratung durch die StB-GbR vor der Verschmelzung entdeckt zu haben. Der H-GmbH seien im Wege der Verschmelzung als Einlage Vermögenswerte über 1,1 Mio. EUR zugeführt worden, die bei der letzten Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos für die H-GmbH hätten berücksichtigt werden müssen. Dies habe zu einem Schaden von rund 260.000 EUR bei den Gesellschaftern der H-GmbH geführt.