· Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung
Mandanteninformation bei Kanzleinachfolge ‒ Verschwiegenheitspflicht und Haftung
von WP StB RA Dr. Norbert H. Hölscheidt, RA Daniel König, PRAEVENIA GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, www.praevenia.de
| Bei der Übertragung einer Steuerkanzlei sind vielfältige Problemstellungen zu beachten. Insbesondere darf die Übertragung des Mandantenstamms nur unter Beachtung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht des Veräußerers erfolgen. Zudem sind Haftungsrisiken für den Nachfolger zu vermeiden. Sowohl Veräußerer als auch Nachfolger sind also in der Pflicht, vor allem bei der Unterrichtung der Mandanten sorgfältig auf die jeweiligen Anforderungen zu achten. |
Verschwiegenheitspflicht des Veräußerers
Der Steuerberater ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aber auch bereits die allgemeinen Verpflichtungen des Datenschutzrechts (BDSG, DSGVO) verlangen einen sorgfältigen Umgang mit den anvertrauten personenbezogenen Daten der Mandanten. Bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten drohen dem Steuerberater nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen. Eine unbefugte Offenbarung oder Verwertung fremder Geheimnisse ist auch strafrechtlich relevant (§§ 203, 204 StGB).
Unabhängig davon ist ein Vertrag über eine Praxisübertragung, bei dem dem Erwerber die bestehenden Mandatsverhältnisse unter Verstoß gegen die berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Mandanten offengelegt wurden, gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig (OLG Hamm 15.12.11, 2 U 65/11, NJW 12, 1743, 1744 f. für eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis; BGH 11.12.91, VIII ZR 4/91, NJW 92, 737 für eine Arztpraxis). Der Steuerberater darf einem Kaufinteressenten oder potenziellen Nachfolger nicht einfach sämtliche Mandatsverhältnisse offenlegen.
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