· Fachbeitrag · Haftung
Schadenersatzpflicht bei Verletzung einer Nebenpflicht im Rahmen der Lohnbuchhaltung
von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster
| Die Materie des Sozialversicherungsrechts ist unübersichtlich und birgt erhebliche Haftungsrisiken für den damit befassten Steuerberater, selbst wenn dieser grundsätzlich keine Beratungspflicht in diesem Rechtsgebiet hat und nur mit der Lohnbuchhaltung befasst ist. Diese Erfahrung musste eine StB-Gesellschaft in einem aktuell vom LG Münster (15.7.20, 110 O 16/19, n. rkr.) entschiedenen Rechtsstreit machen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Sozialversicherungspflicht dreier Geschäftsführer, die eine GmbH gegründet hatten. Die GmbH sah sich mit einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i. H. v. 106.435,36 EUR konfrontiert. Die mit der Lohnbuchhaltung beauftragte StB-Gesellschaft hatte die drei Geschäftsführer zwar bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) angemeldet, aber nie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Gesellschafter warfen der StB-Gesellschaft nun vor, sie hätte im Rahmen der „Gründungsberatung“, zu der sie angeblich beauftragt worden war, auf die Sozialversicherungspflicht hinweisen und Gestaltungen aufzeigen müssen, wie die Sozialversicherungspflicht hätte vermieden werden können, etwa durch Vereinbarung einer Sperrminoritätsklausel bereits im Gründungs-Gesellschaftsvertrag. Die StB-Gesellschaft verwies hingegen darauf, nie mit der Prüfung sozialrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Fragen beauftragt gewesen zu sein und eine solche auch tatsächlich nicht durchgeführt zu haben.
Nach Ansicht des LG Münster steht der GmbH ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Beitragsnachforderung wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Steuerberatungsverhältnis nach §§ 280 I, 241 II, 611, 675 ff. BGB zu.
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