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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Steuerberaterhaftung bei fehlerhaftem Jahresabschluss

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das LG Münster hat in einem Schadensersatzverfahren wegen Schlechterfüllung eines Steuerberatervertrags (Aufstellen eines Jahresabschlusses) zum Substantiierungsumfang des Klägervortrags hinsichtlich der Fehlleistung des Steuerberaters und des hierauf kausal beruhenden Schadens beim Mandanten Stellung genommen und insofern eine Begrenzung der Haftung im Mandatsverhältnis vollzogen (LG Münster 24.10.18, 110 O 36/17). |

    Sachverhalt

    Die Kläger hatte den Beklagten, seinen damaligen Steuerberater, beauftragt, seinen Jahresabschluss für 2012 zu erstellen. Da ihm allerdings Zweifel an dessen Richtigkeit aufkamen, übergab er diesen zur Überprüfung an einen anderen Steuerberater, der zum Ergebnis gelangte, dass dieser mehrere Unrichtigkeiten aufwies. Insbesondere seien Rückstellungen nicht gebildet worden.

     

    Der Kläger machte das Honorar des neuen Steuerberaters für die Erstellung eines neuen Jahresabschlusses für 2012 i. H. v. 2.722,72 EUR sowie einen Zinsnachteil infolge der unterlassenen Rückstellungen i. H. v. 2.300 EUR geltend. Der Beklagte entgegnete, dass es sich bisher nur um den Entwurf eines Jahresabschlusses gehandelt habe und die vorgeblichen Fehler auf falschen Informationen des Klägers beruht hätten.

    Entscheidungsgründe

    Das LG Münster verneint einen Anspruch gegen den Beklagten.

     

    Keine Darlegung der Pflichtverletzung

    Der Kläger hat es unterlassen, substantiiert vorzutragen, worin die Pflichtverletzung des Beklagten aus seinem Vertragsverhältnis zu ihm besteht. Insofern hätte beispielsweise dargelegt werden müssen, in welcher Höhe die Rückstellungen geboten gewesen wären zu bilden und in welcher Höhe der Beklagte demgegenüber diese tatsächlich nur gebildet hat.

     

    Auch hätte der Kläger darlegen müssen, ob die vorgebliche objektive Unrichtigkeit des Jahresabschlusses gerade auf einer Fehlleistung des Beklagten beruht und nicht auf seiner eigenen Fehlinformation des Beraters.

     

    Keine Schadensdarlegung

    Der Kläger hätte zudem darlegen müssen, dass aufgrund einer konkreten Fehlleistung des Beklagten ihm kausal ein Schaden entstanden ist. Allein die Behauptung, der neue Steuerberater habe eine komplett neue Finanzbuchhaltung erstellen müssen bzw. die pauschale Ausführung, ihm sei ein Zinsnachteil entstanden, genügt nicht.

    Relevanz für die Praxis

    Das LG Münster verlangt zu Recht bei Regress gegen einen Steuerberater, dass ein kausal auf einer belegten Pflichtverletzung beruhender Schaden vom Mandanten dargelegt und bewiesen wird.

     

    Insoweit gilt, dass der Mandant die Pflichtverletzung des Steuerberaters nach dem Maßstab des § 286 ZPO beweisen muss, also den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach § 287 ZPO (Borgmann, NJW 14, 3412, 3416).

     

    Es gibt aber keine Beweislastumkehr in den Fällen der Steuerberater- und Rechtsanwaltshaftung (BGH 16.7.15, IX ZR 197/14, NJW 15, 3447). Mithin gibt es keinen Anscheinsbeweis für unsachgemäße steuerliche Beratung respektive fehlerhafte Auftragserfüllung (BGH 20.3.08, IX ZR 104/05, NJW 08, 2647; Lühn, NWB 09, 1685; Graß, NWB 11, 3714; Schwab, NJW 12, 3274). Wohl gibt es aber einen Anscheinsbeweis hinsichtlich der Kausalität der Pflichtverletzung bei der Beratung bzw. Tätigkeit des Beraters und des Schadenseintritts (BGH 15.5.14, IX ZR 267/12, DStR 14, 1734).

     

    Strittig ist, ob der Mandant seinem Berater eine Nachfrist setzen muss, um einen Jahresabschluss zu korrigieren, bevor er Schadensersatz geltend machen kann (vgl. BGH 11.5.06, IX ZR 63/05, NJW-RR 06, 1490).

    Quelle: ID 47473708