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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Wann ist interdisziplinäre Beratung durch Rechtsanwalt und Steuerberater geboten?

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH RA-GmbH, Münster

    | Die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten liegt oft im ureigenen Interesse der Mandanten. Diesen wird eine Komplettberatung zuteil. Aber auch für den Steuerberater respektive Rechtsanwalt selbst ist es wichtig, sich in Bezug auf Problemkreise, die er nicht ausreichend überschauen kann, aus der „Haftung zu nehmen“. Dies gilt beidseitig, wie sich aus einem neuen Urteil des BGH ergibt. |

    Einbeziehung eines Steuerberaters durch den Rechtsanwalt

    Ein Rechtsanwalt ist neben der allgemeinen Rechtsberatung auch zur umfassenden Steuerrechtshilfe i. S. v. § 3 Nr. 1 StBerG befugt. In einem vor Kurzem entschiedenen Fall hat der BGH (9.1.20, IX ZR 61/19, Anwaltsblatt 20, 236) der Rechtsanwaltschaft vorgegeben, bei bestimmten Fallgestaltungen einen Steuerberater hinzuzuziehen. Schon nach dem Leitsatz wird klar, dass dies dann notwendig ist. Nämlich dann, wenn ein Rechtsanwalt Mandanten im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgevereinbarung berät und sich dem Rechtsanwalt bei sachgerechter Bearbeitung wegen der Übertragung von Grundeigentum eine steuerliche Belastung aufdrängen müsste (vgl. §§ 22 Nr. 2, 23 EStG) und damit eine steuerrechtliche Beratung notwendig wird, zu der der Rechtsanwalt entweder nicht bereit oder nicht imstande ist. Dies gilt dann, wenn der Anwalt zur steuerrechtlichen Beratung nicht mandatiert ist ‒ oder sich nicht genügend auskennt.

     

    Das oberste deutsche Zivilgericht stellt dazu fest, dass ein Rechtsanwalt, dem drohende Gefahren für den Mandanten in Form eines Schadens bekannt bzw. offenkundig sind oder die sich aufdrängen müssen, jedenfalls dann einen Hinweis darauf geben muss, einen steuerlichen Fachberater hinzuzuziehen, wenn er selbst die entsprechende steuerliche Beratung nicht vornehmen kann oder will und dem Mandanten die Gefahr eines Schadenseintritts nicht bewusst ist. Dies aber hat der beauftragte Rechtsanwalt nicht getan. Für den entsprechend kausal eingetretenen Schaden ist er verantwortlich.