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  • · Fachbeitrag · Haftungsfragen

    Verpflichtungen eines Rechtsbeistands im Krankheitsfall

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Erkrankt der Berater während eines gerichtlichen Verfahrens, muss er bestimmte Sorgfaltspflichten beachten, will er Nachteile für sich und den Mandanten vermeiden. Zwei aktuelle zivilgerichtliche Entscheidungen beleuchten diese Problematik auf unterschiedliche Weise (OLG Frankfurt 19.2.18, 8 W 8/18; BGH 18.1.18, V ZB 113/17). |

    1. Obliegenheiten bei chronischer Erkrankung

    In der vom OLG Frankfurt entschiedenen Sache wurden angesetzte Termine gleich mehrfach aufgehoben und gesetzte Fristen verlängert, weil der sich selbst vertretende Kläger, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, immer wieder unter Hinweis auf vorliegende Erkrankungen bzw. allgemeine Arbeitsüberlastung entsprechende erfolgreiche Anträge stellte. Seinem letzten Gesuch auf Fristverlängerung kam die Vorsitzende aber nicht mehr nach; sie bestimmte Termin und gab dem Kläger auf, erforderlichenfalls für einen Terminsvertreter zu sorgen. Sein auf diese Entscheidung gestützter Befangenheitsantrag blieb erfolglos.

     

    Liegt ein Grund vor, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt, besteht die Besorgnis der Befangenheit eines Richters (§ 42 Abs. 2 ZPO). Es müssen dabei objektive Gründe vorliegen, die Anlass geben, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Erscheint die Rechtsanwendung des Richters vertretbar, besteht dagegen keine Besorgnis der Befangenheit, falls nicht weitere Umstände auf eine parteiliche Einstellung schließen lassen. Ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten, das der sachgemäßen Behandlung eines anhängigen Rechtsstreits dient, kann dabei ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen.