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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Beraterhaftung bei verdeckter Gewinnausschüttung

    | Ein Steuerberater, der für eine GmbH regelmäßig deren Jahresabschluss oder die Erklärung zur Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer erstellt, ist verpflichtet, auf die Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung hinzuweisen, wenn er im Bereich seines Mandats auf entsprechende Gestaltungsfragen trifft ( BGH 23.2.12, IX ZR 92/08, Abruf-Nr. 121051 ). |

     

    Der Steuerberater kann sich seinem Auftraggeber gegenüber nicht darauf berufen, mit Beratung in Gestaltungsfragen sei er nicht beauftragt gewesen. Diese Rechtslage hat der BGH aktuell nochmals bestätigt.

     

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 133 | ID 34453690