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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Haftungsgefahren beim Praxiskauf

    | Wer eine Steuerberaterpraxis übernimmt, unterliegt dem Risiko, von den Mandanten der Praxis für die Fehler seines Vorgängers haftbar gemacht zu werden. |

     

    In einem vom OLG Thüringen entschiedenen Fall (13.2.08, 7 U 147/07, DStR 11, 1147) hatten die Parteien des Praxiskaufvertrags vereinbart, dass die Übertragung der Praxis die Übertragung aller bestehenden Mandate und laufenden Aufträge enthalte. Durch eine Vollmachtserteilung auf den Erwerber hatte die betroffene Mandantin die darin liegende Vertragsübernahme genehmigt. Damit war das gesamte Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten vom ursprünglichen Inhaber auf den Erwerber der Praxis übergegangen - inklusive der Schadenersatzpflichten für Beratungsfehler des Praxisvorgängers. Der BGH hat die Entscheidung des OLG Thüringen bestätigt. Er wies dabei darauf hin, dass der Praxiserwerber die Möglichkeit gehabt hätte, die Übernahme der Altverbindlichkeiten durch eine Klausel im Praxiskaufvertrag auszuschließen (BGH 10.2.11, IX ZR 45/08, Abruf-Nr. 113437).

     

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 78 | ID 32712850