· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Prüfpflichten bei Steuerberaterwechsel
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
| Ein Steuerberater handelt pflichtwidrig, wenn er bei Steuererklärungen die Gebäude-AfA nicht eigenständig ermittelt, sondern den von seinen Vorgängern gewählten Ansatz ungeprüft übernimmt (OLG Braunschweig 12.2.20, 11 U 142/18). |
Sachverhalt
Der Mandant verlangte von seinem Steuerberater Schadensersatz, weil dieser über mehrere Jahre hinweg anstelle der zutreffenden AfA von 3.130 EUR die von der früheren mittlerweile verstorbenen Vorberaterin falsch errechnete AfA von 206 EUR in der ESt-Erklärungen angesetzt hatte. Die Klage auf Ersatz zu viel gezahlter Abgaben und entstandener Anwaltskosten war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten. Diese Beratungs- und Belehrungspflichten hat er eigenverantwortlich wahrzunehmen. An bisherige Auffassungen eines Vorgängers ist er nicht nur nicht gebunden; er muss vielmehr steuerlich relevante Sachverhalte selbst umfassend aufklären und sich hierzu auch wichtige Unterlagen von seinem Mandanten aushändigen lassen.
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