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  • · Fachbeitrag · Haftungsrisiken

    Die Haftung eines Steuerberaters gegenüber Banken und wie sie vermieden werden kann

    von RA, FA für Insolvenzrecht und für gewerblichen Rechtsschutz Harald Brennecke, Karlsruhe

    | Bei einem Kreditausfall - z.B. aufgrund einer Insolvenz - suchen sich Banken häufig einen Schuldigen, den sie in die Haftung nehmen können. Dabei wähnten sich Steuerberater bisher recht sicher. Inzwischen richtet sich der Fokus der enttäuschten Banken aber zunehmend auf diese Berater. Das liegt daran, dass der Rückgriff gegenüber dem Geschäftsführer, dem Vorstand oder der Gesellschaft häufig mit deren Privatinsolvenz endet - und damit ?einem erneuten Kreditausfall. Wie sieht die Haftung des Steuerberaters in diesem Fall aus und wie kann sie vermieden werden? |

    Haftung des Beraters

    Der Steuerberater ist für keine der unternehmerischen Entscheidungen des betroffenen Kreditnehmers verantwortlich, und dennoch möchte die Bank eine Haftung gegenüber den Beratern herleiten. Doch woraus resultiert die Haftung der Berater gegenüber der Bank? Bei Kreditentscheidungen verlässt sich die Bank häufig nicht nur auf ihr eigenes Urteil über die Bonität des Kunden. Sie zieht Unterlagen zurate, die der Kreditnehmer vorlegt - wie z.B. BWAs und Jahresabschlüsse. Vielfach werden diese vom Steuerberater erstellt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bank dann den Steuerberater in die Haftung nehmen, wenn objektiv falsche BWAs oder Jahresabschlüsse für ihre Kreditentscheidung maßgeblich waren. Die Rechtsprechung bejaht daher schon seit einigen Jahren, dass auch diese Dritten (hier: die Banken) dem Steuerberater besonderes Vertrauen entgegenbringen. Sie bezieht daher diese Dritten, um sie zu schützen, in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrags ein (OLG Köln 29.11.95, 11 U 96/95, NJWE-VHR 1996, 145; OLG Frankfurt/M., 18.5.07, 4 U 103/06 (rkr.), DStR 08, 795; BGH 13.2.03, IX ZR 62/02, JuS 2003, 1232).

    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Die Einbeziehung in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrags, die zu einer Haftung des Steuerberaters führt, erfolgt über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Vertrags sind:

     

    • Leistungsnähe: Die Bank kommt mit der vertraglichen Leistung des Steuerberaters bestimmungsgemäß in Berührung. Sie muss also von den Gefahren einer Leistungsstörung ebenso betroffen sein, wie der Auftraggeber.

     

    • Gläubigernähe: Der Mandant hat ein Interesse an der Einbeziehung der Bank in den Schutzbereich des Vertrags mit seinem Steuerberater. Das ist der Fall, wenn die Bank auf die berufliche sachverständige Leistung des Steuerberaters vertraut. Gestützt auf das Fachwissen der Steuerberater, kann der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Bank nämlich beeinflusst werden.

     

    • Erkennbarkeit: Der Steuerberater kann diese Gläubigernähe erkennen, d.h., er muss feststellen können, dass ein Dritter infolge eines Fehlers bei der Erfüllung seiner Steuerberatungsleistungen zu Schaden kommen kann.

     

    • Schutzbedürftigkeit: Der Dritte muss schutzbedürftig sein.

     

    Der Steuerberater hat üblicherweise keinen Einfluss darauf, wem der Unternehmer seinen Jahresabschluss zur Verfügung stellt. Die Verwendung gegenüber Dritten, um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens offenzulegen, ist aber - neben der steuerlichen Verwendung - der Hauptzweck für die Erstellung des Jahresabschlusses. Es ist also für den Steuerberater offensichtlich, dass nicht ausschließlich der Unternehmer und das Finanzamt Kenntnis vom Jahresabschluss erhalten, sondern auch Dritte, die sich hieraus ein Bild des Unternehmens machen wollen. Dazu gehören neben den Banken auch andere Gläubiger sowie Aufsichtsräte und Beiräte.

     

    Dass die Offenlegung der Jahresabschlüsse und sonstigen Unterlagen für eine Bank die wesentliche Grundlage der Entscheidung für die Vergabe eines Kredits darstellt, ist für den Steuerberater erkennbar, schließlich ist die Offenlegung ein Hauptzweck der Erstellung. Daher haftet der Steuerberater der Bank dafür, dass er seinen Auftrag wahrheitsgemäß und vollständig, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und mit der berufsüblichen Sorgfalt erledigt.

    Mitverschulden

    Hat ein Verschulden des Mandanten, wie z.B. nicht ausreichend erteilte oder sogar falsche Informationen, bei der Pflichtverletzung des Steuerberaters eine Rolle gespielt, muss sich die Bank dieses Mitverschulden anrechnen lassen. Der Steuerberater ist insoweit nicht schadenersatzpflichtig.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine vom Mandanten unterzeichnete Vollständigkeitserklärung erleichtert die Begründung eines Haftungsausschlusses bei einem Mitverschulden des Mandanten. Zuvor sollte der Mandant selbstverständlich schriftlich dazu aufgefordert worden sein, die konkret bezeichneten Informationen zu erteilen und die konkret bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

     

     

    Haftungsausschluss

    Die Haftung des Steuerberaters gegenüber Dritten kann begrenzt werden. Diese Begrenzung der Haftung erfolgt durch einen wirksamen Haftungsausschluss gegenüber dem Mandanten des Steuerberaters. Die Haftung gegenüber Dritten, die in den Vertrag einbezogen werden, gestaltet sich niemals größer als die gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner. Daher kann die Bank bei einer vereinbarten Haftungsbegrenzung den Steuerberater nur in dem vereinbarten Rahmen in Haftung nehmen.

     

    Haftungsausschlüsse können in die Allgemeinen Auftragsbedingungen aufgenommen oder individuell ausgehandelt werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass die Haftungsbeschränkung bzw. der Haftungsausschluss gegenüber Dritten in den Allgemeinen Auftragsbedingungen wirksam ist und diese wirksam in den Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen wurden.

     

    Haftungsausschlüsse in den Allgemeinen Auftragsbedingungen

    Die Haftungsbeschränkungen in den Allgemeinen Auftragsbedingungen, wie z.B.

    • für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
    • summenmäßig,
    • durch Verkürzung der Verjährungsfristen,
    • für Mitarbeiter und hinzugezogene Berufsträger,

    müssen sich ausdrücklich auch auf Personen beziehen, mit denen im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen neben dem Mandatsverhältnis begründet werden. Darüber hinaus ist die Haftung gegenüber Dritten ausdrücklich auszuschließen.

     

    Die Allgemeinen Auftragsbedingungen müssen bei Vertragsschluss des Steuerberatermandats wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber zum Zeitpunkt, in dem ihm ein bindendes Angebot unterbreitet wird, ausdrücklich auf die Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen hingewiesen wird. Bei Vertragsschluss muss dem Auftraggeber dann die Möglichkeit gegeben werden, von den Allgemeinen Auftragsbedingungen Kenntnis zu nehmen.

     

    MERKE | Eine Übergabe Allgemeiner Auftragsbedingungen nach Vertragsschluss bezieht diese nicht in den Vertrag mit ein. Dies muss dann vielmehr ausdrücklich vereinbart werden. Verbrauchern müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen demnach zuvor vorgelegen haben. Unternehmer und Unternehmen müssen die Möglichkeit haben, diese anzufordern.

     

     

    Haftungsbeschränkung durch einzelvertragliche Vereinbarung

    Bei einer Haftungsbeschränkung durch einzelvertragliche Vereinbarung ist es wichtig, dass diese wirklich zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Das ist schwer nachzuweisen. Eine Individualvereinbarung ist gegeben, wenn ein individuelles Aushandeln unter gegenseitigem Nachgeben vorliegt. Dann ist eine Begrenzung der Haftung - z.B. auf 25.000 EUR - möglich.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein klar ausformulierter Abschlussvermerk schränkt das Haftungsrisiko des Steuerberaters weiter ein. In dem Vermerk sollte genau bezeichnet sein, was Gegenstand des Auftrags des Steuerberaters war und was nicht. Es kann z.B. klar ausformuliert werden, dass etwa eine Prüfung der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Zahlen auftragsgemäß nicht erfolgt ist. Diesen Abschlussvermerk sollte sich der Steuerberater vom Mandanten gegenzeichnen lassen.

     

     

    Stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag

    Bei einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag wird ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Steuerberater und der Bank begründet. Ein stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag kommt dann zustande, wenn vom Steuerberater eine Auskunft verlangt wird, die die Bank zur Grundlage ihrer wirtschaftlichen Entscheidung macht. Erforderlich dafür ist, dass die Bank den Steuerberater konkret nach seiner Einschätzung und Bewertung fragt. Erläutert der Steuerberater der Bank hingegen nur seine Ausarbeitungen, schließt er damit noch keinen Vertrag mit der Bank ab.

     

    Im Falle eines mit der Bank geschlossenen Auskunftsvertrags greifen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber dem Mandanten gelten, nicht. Sie müssen hier vielmehr mit in den Vertrag einbezogen werden, um auch die summenmäßige Haftungsbeschränkung gelten zu lassen. Die Vereinbarung einer Vergütung ist keine Voraussetzung für ein eigenes vertragliches Verhältnis zwischen dem Steuerberater und der Bank.

    Deliktische Haftung

    Die Gefahr einer deliktischen Haftung des Steuerberaters gegenüber der Bank besteht gerade im Bereich der Insolvenzverschleppung bei Verwendung falscher Bilanzen. Ein bedingter Vorsatz des Steuerberaters genügt zur Begründung der Haftung. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Steuerberater mit der Möglichkeit der Schädigung Dritter rechnen muss und er diese Schädigung billigend in Kauf nimmt, selbst wenn sie ihm höchst ungelegen ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Fällt dem Steuerberater trotz fehlendem Prüfungsauftrag in dem vom Mandanten zur Verfügung gestellten Zahlenmaterial ein Fehler auf, der das Unternehmen des Mandanten in die Insolvenzgefahr bringt, sollte er den Mandanten unverzüglich schriftlich darauf hinweisen und ihm die Inanspruchnahme der nötigen Rechtsberatung empfehlen.

     

    Checklisten für die optimale Vorgehensweise

    Erfährt der Steuerberater, dass von ihm erstellte Ausarbeitungen jeglicher Art an Banken übergeben werden sollen, empfiehlt sich Folgendes:

     

    Checkliste?/ Vorbereitung von Unterlagen für die Bank

    Erstellung eines eindeutigen Abschlussvermerks

    ?

    Unterzeichnung des Abschlussvermerks durch den Mandanten

    ?

    Sind die Allgemeinen Auftragsbedingungen noch nicht in den Steuerberatungsvertrag einbezogen, die nachträgliche Einbeziehung ausdrücklich schriftlich vom Mandanten genehmigen lassen

    ?

    Vollständigkeitserklärung und anschließend Haftungsbeschränkung vom Mandanten vor Übergabe der Ausarbeitung an die Bank unterzeichnen lassen

    ?

    Unterzeichnete Vollständigkeitserklärung und Haftungsbeschränkung der Ausarbeitung beifügen - Vollständigkeitserklärung unmittelbar vor die Haftungsbeschränkung einfügen

    ?

    Auf dem Deckblatt der Ausarbeitung auf die Haftungsbeschränkung hinweisen

    ?

    Ausarbeitungen nur fertig ringgeöst gebunden aus der Hand geben und das gesamte Dokument vom Deckblatt bis zur letzten Seite mit Seitenzahlen in Form von „Seite X von y Seiten“ versehen

    ?

     

     

    Checkliste?/ Abgabe einer Bewertung oder Einschätzung für die Bank

    Vom Mandanten schriftlich von der beruflichen Verschwiegenheit befreien lassen

    ?

    Einen schriftlichen Auftrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Bank abschließen

    ?

    Honorarvereinbarung mit der Bank treffen

    ?

     

     

    Checkliste?/ Minderung des Haftungsrisikos gegenüber der Bank

    Wirksamkeit des Haftungsausschlusses in den eigenen Allgemeinen Auftragsbedingungen prüfen lassen

    ?

    Bei Unterbreitung des Angebots auf die Allgemeinen Auftragsbedingungen hinweisen

    ?

    Allgemeine Auftragsbedingungen in schriftlicher Form dem Mandanten bei Vertragsabschluss vorlegen und sich dies unterzeichnen lassen

    ?

    Vollständigkeitserklärung und anschließend Haftungsbeschränkung vom Mandanten vor Übergabe der Ausarbeitung an die Bank unterzeichnen lassen

    ?

    Sämtliche Hinweise - vor allem eine Insolvenz betreffend - und Vereinbarungen schriftlich dokumentieren und auf die schriftliche Quittierung des Hinweises durch den Auftragnehmer als gelesen achten

    ?

     

     

    Checkliste?/ Kenntnisnahme von Hinweisen durch Mandanten

    Alternative Versendungsmöglichkeiten:

      • Hinweis faxen und Faxprotokoll aufbewahren
      • Hinweis mailen und Lesebestätigung fordern
      • Hinweis postalisch versenden

     

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    ?

    Bei besonders heiklen Themen gegebenenfalls mehrfache Versendung:

      • postalisch (normaler Postweg, Zeuge kuvertiert Schreiben ein und bestätigt ausreichend frankierten Einwurf in Postbriefkasten)
      • Einwurfeinschreiben (Postbestätigung ist hier jedoch kein Zugangsbeweis)
      • Einschreiben mit Rückschein (Rückschein ist Zugangsbeweis; Empfänger kann Annahme jedoch verweigern, wodurch wiederum kein Beweis des Zugangs entstünde)

     

    ?

     

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    ?

    Hinweis persönlich von einem Zeugen, der das Schreiben auch selbst in den Briefumschlag eingelegt hat, in den Briefkasten des Auftragnehmers einwerfen lassen

    ?

    Hinweise in Gesprächen immer unter Zeugen geben

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    Absicherung durch mehrere der genannten Vorgehensweisen

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    FAZIT | Die Haftung des Steuerberaters gegenüber Dritten wie Banken nimmt immer mehr zu. Jedoch kann diese zunehmende Haftung durch einen wirksamen Haftungsausschluss beschränkt werden. Wichtig hierbei ist, dass die Instrumente zum Haftungsausschluss schriftlich dokumentiert werden und der Steuerberater bei Unklarheiten auf diese hinweist.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Checklisten auf kp.iww.de unter „Downloadst“ in der Rubrik „Checklisten Kanzleiführung“ abrufbar
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 90 | ID 38069080