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  • · Fachbeitrag · Haftungsrisiken vermeiden

    Dritthaftung des Steuerberaters gegenüber GmbH-Geschäftsführern

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Die Dritthaftung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH, dass auch eine Haftung gegenüber GmbH-Geschäftsführern möglich ist, kann sie zur existenziellen Gefährdung der Steuerberater werden. Aus diesem Grund sind besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten. Insbesondere sollte unbedingt Wert auf eine klare vertragliche Grundlage, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung und gegebenenfalls auf wirksame Haftungsbeschränkungsregelungen gelegt werden. |

    Grundlagen der Dritthaftung

    Der zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten geschlossene Vertrag erzeugt grundsätzlich nur Rechtswirkungen unter diesen beiden Parteien, nicht aber gegenüber Dritten. Folglich ist der Steuerberater durch den Auftrag einer GmbH auch nur ihr gegenüber verpflichtet, nicht jedoch gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer (OLG Celle 30.5.07, 3 U 260/06, GI aktuell 09, 66 ff.; BGH 7.3.13, IX ZR 64/12, Abruf-Nr. 131400, KP 13, 97).

     

    Ausnahmsweise kann sich jedoch eine Haftung gegenüber Dritten und damit auch gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer ergeben, wenn der Steuerberater durch sein Mitwirken bei Vertragsverhandlungen beim Vertragspartner des Mandanten einen Vertrauenstatbestand schafft und dadurch eine Art Garantenstellung einnimmt (BGH 13.10.11, IX ZR 193/10, Abruf-Nr. 113997). Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Steuerberater explizit mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt wird (BGH 14.6.12, IX ZR 145/11, Abruf-Nr. 122095).