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  • · Fachbeitrag · Haftungsrisiken vermeiden

    Haftungen nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

    von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen

    | Die Automation der Steuerverwaltung schreitet voran. Grundlage der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen übermittlungspflichtigen sowie -fähigen Daten ist die „Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten“ (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung, StDÜV). Die Übermittlung von persönlichen Daten an die Finanzbehörde ist allerdings ein sensibler Bereich, der für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe einige Haftungsrisiken birgt. |

    Handhabung der StDÜV

    Das BMF-Schreiben vom 16.11.11 (IV A 7 - O 2200/09/10009 :001) erläutert die Handhabung der StDÜV und der Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV). In diesem Schreiben wird unter Ziffer 1 der Anwendungsbereich vorgestellt und es werden explizit die Übermittlungen genannt, für die die StDÜV nicht gilt. Unter Ziffer 5 wird die Datenübermittlung im Auftrag, also insbesondere die Datenübermittlung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 StDÜV beschrieben.

     

    Danach hat der Datenübermittler dem Auftraggeber die Daten unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss die Daten unverzüglich überprüfen und ggf. berichtigen. Die Erfüllung dieser Pflicht können die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sowohl durch eigene Aufzeichnungen als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten nachweisen. Dabei ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, dass eine von einer Person oder Gesellschaft i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.

      

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