· Fachbeitrag · Haftungsträchtig: Die unentgeltliche Auskunft
Das Zustandekommen eines unentgeltlichen Auskunftsvertrags
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster
| Jeder Steuerberater kennt die Situation: Bei privaten Anlässen oder am Rande eines Gesprächs mit völlig anderen Inhalten wird der Berater gefragt, wie man sich in einer bestimmten Situation verhalten kann. Die Konsequenzen einer fehlerhaften Auskunft können fatal sein: Was eine Freundlichkeit, eine Serviceleistung oder der Versuch einer Akquisition sein mag, nimmt später als konkludent geschlossener Auskunftsvertrag einen vertraglich bindenden Charakter an. Die Haftung entspricht dann den allgemeinen Grundsätzen für alle durch die fehlerhafte Auskunft kausal entstandenen Schäden. |
Selbstständige und unselbstständige Beratungsverträge
Die Vorschrift des § 675 Abs. 2 BGB erscheint eindeutig: Grundsätzlich haftet derjenige nicht für einen Schaden, der einem anderen eine Auskunft oder eine Empfehlung erteilt, die letzterer befolgt. Dies gilt allerdings nicht, wenn dem Rat oder der Empfehlung ein Vertragsverhältnis zugrunde liegt. So kann die vertragliche Auskunftspflicht ein unselbstständiger Teil des Pflichtenkreises des Steuerberatungsmandats sein. In diesem Fall wären der Rat oder die Auskunft auch gebührenpflichtig nach § 21 StBGebV.
Zudem kann ausdrücklich ein selbstständiger Beratungsvertrag mit dem Steuerberater begründet werden (vgl. für Rechtsanwälte: BGH 7.10.08, XI ZR 89/07, NJW 08, 3700). Aber auch hier weiß der Berater, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat. Dem Schutzinteresse des auskunftserteilenden Beraters ist ausreichend Rechnung getragen.
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