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  • · Fachbeitrag · Rechte und Pflichten des Steuerberaters

    Schwerwiegende Pflichtverletzung eines Steuerberaters

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Der steuerliche Berater begeht gegenüber seinem Mandanten einen Treuebruch und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Steuerberatervertrag, wenn er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, aber nicht offenbart, dass er für einen solchen Vertragsschluss eine Provision erhält (OLG Frankfurt 12.6.13, 1 U 30/11, Abruf-Nr. 133238).

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Steuerberater erstellte für seinen Mandanten nicht nur die Einkommensteuererklärungen, sondern sollte ihn auch in Anlagefragen beraten, um die steuerliche Belastung durch steuerbegünstigte Anlagen möglichst zu reduzieren. Der Berufsangehörige empfahl daraufhin verschiedene KG- bzw. Fondsanteile, die der Mandant auch zeichnete. Der Berater verschwieg, dass er vom Initiator für die Vermittlung der Anteile eine Provision in Höhe von 2,5 % der Anlagesumme erhalten sollte und später auch erhielt. Da die Anlagen in der Folge scheiterten, verlangte der Mandant Schadenersatz, der ihm erstinstanzlich auch zugesprochen wurde. Das OLG bestätigte jetzt diese Entscheidung.

     

    Entscheidung

    Inhalt des Steuerberatervertrags war im Streitfall die Erörterung der einkommensteuerlichen Belastung und deren Reduzierung durch steuerbegünstigte Anlagen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Berufsangehörige mit ihren Mandanten hierbei die Frage behandeln, in welcher Weise diese ihr Vermögen am steuergünstigsten anlegen. Der Mandant hat dabei aber einen Anspruch darauf, dass sein Berater diesbezügliche Fragen mit völliger Objektivität beantwortet, sich also ausschließlich vom Interesse des Mandanten leiten und sich nicht durch andere Gesichtspunkte beeinflussen lässt, insbesondere nicht durch zu erwartende eigene Vermögensvorteile. Durch eine Provisionsvereinbarung gerät der steuerliche Berater in die Gefahr, seinen Mandanten nicht mehr unvoreingenommen zu beraten (grundlegend bereits BGH 19.6.85, IVa ZR 196/83, NJW 85, 2523).