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Lohnbuchhaltung und sozialrechtliche Beratung
von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Hat der Steuerberater den Auftrag, die Lohnbuchhaltung zu führen, besteht für ihn keine Verpflichtung, sozialversicherungsrechtliche Fragen zu prüfen (LG Braunschweig 16.11.21, 5 O 2603/20). |
Sachverhalt
Die klagende GmbH verlangte von ihrer früheren Steuerberatungsgesellschaft Schadenersatz für erhebliche Nachforderungen der Renten- und Arbeitslosenversicherung für den GmbH-Geschäftsführer, der jahrelang fälschlich als sozialversicherungsfrei behandelt worden war. Das LG wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Unstreitig bestand zwischen den Beteiligten seit Jahren ein umfassendes Dauermandat, das die Erstellung der Lohnbuchhaltung, der Jahresabschlüsse, der Steuererklärungen und der Gehaltsabrechnungen betraf. Die übernommene Lohnbuchhaltung beinhaltete dabei nicht nur die steuerliche Lohnabrechnung und die Führung der Lohnkonten, sondern daneben auch die Berechnung der Sozialversicherungsabzüge. Ist ein Steuerberater ‒ auch ‒ mit der Lohnbuchhaltung beauftragt, besteht für ihn gleichwohl keine vertragliche Obliegenheit zur Prüfung sozialrechtlicher Sachverhalte.
Ein Lohnbuchhaltungsmandat verpflichtet schon deswegen nicht zu einer derartigen Beratung, weil ein Steuerberater nicht rechtsberatend tätig sein darf (s. bereits OLG Celle 13.10.99, 3 U 326/98). Eine sozialrechtliche Befassung wäre auch nicht als zulässige Nebenleistung gemäß § 5 RDG erlaubt: Diese liegt nur dann vor, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Die Kern- und Haupttätigkeit eines Steuerberaters besteht indes in der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 2 StBerG). Eine Tätigkeit auf außersteuerlichen Rechtsgebieten ist seinem Berufsbild auch nicht deswegen zuzuordnen, weil bestimmte Tatbestände überhaupt für die steuerliche Beratung relevant sind (grundlegend BSG 5.3.14, B 12 R 7/12 R).
Zwar wäre die Beklagte gehalten gewesen, auftauchende Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräumen oder deswegen ebenso wie für die Klärung sozialversicherungsrechtlicher Zweifel auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken. Sie musste angesichts des Mandatsumfangs aber die einschlägige geänderte Rechtsprechung des BSG zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Organen nicht kennen und war deswegen auch nicht zu einem solchen Hinweis verpflichtet.
Relevanz für die Praxis
Nach Meinung des LG kann der Mandant generell nicht erwarten, dass ein Steuerberater genaue Kenntnisse von sozialversicherungsrechtlichen Kriterien hat. Derartiges wäre nur bei einem auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt anzunehmen.