· Fachbeitrag · Schadenersatz
Fehlerhafte Erstellung der Jahresabschlüsse: Steuerberater muss Korrekturaufwand ersetzen
von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg
Ist eine zusätzliche Beauftragung eines anderen Steuerberaters zur Berichtigung der Jahresabschlüsse und weiterer steuerlicher Erklärungen erforderlich geworden, entsteht dem Mandanten ein Schaden in Höhe der angemessenen Vergütung für den neuen Berater (LG Kleve 22.4.15, 1 O 89/11, Urteil unter dejure.org). |
Sachverhalt
Der beklagte Steuerberater (S) war u.a. mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für 2004 und 2005 für die beiden Apotheken der Steuerpflichtigen (A) beauftragt. Im Januar 2007 kündigte A den Steuerberatervertrag gegenüber S. Von dieser Kündigung war zunächst die Bilanzerstellung der beiden Apotheken ausdrücklich ausgenommen. A forderte S auf, ihr die beiden Bilanzen für das Jahr 2005 bis zum 31.1.07 zukommen zu lassen. Nach der Kündigung beauftragte A den Steuerberater B u.a. mit der Überprüfung der Arbeiten des beklagten S für 2005. Im Anschluss beauftragte A den B aufgrund der Außenprüfungsanordnung des FA vom Februar 2007 mit der Neuerstellung der Jahresabschlüsse 2004 und 2005 für die beiden Apotheken. B stellte der A für diese Tätigkeiten später insgesamt 34.086 EUR netto in Rechnung. A forderte den S daraufhin in 2010 unter Fristsetzung (2.11.10) auf, an sie u.a. diesen Betrag wegen diverser Fehler in den Abschlüssen 2004 und 2005 zu erstatten, und klagte den Betrag anschließend ein.
Ein vom LG eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Jahresabschlüsse für 2004 und 2005 von S fehlerhaft gefertigt wurden, sodass eine weitere Beauftragung des B zur Berichtigung der Jahresabschlüsse und weiterer steuerlicher Erklärungen erforderlich war.
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