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  • · Fachbeitrag · Schadenersatzpflicht

    Kein Schadenersatz für Steuerfestsetzung nach Selbstanzeige

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Übermittelt der Berater versehentlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten eine für diesen gefertigte Selbstanzeige der Finanzverwaltung, liegt in der anschließenden Steuerfestsetzung kein ersatzfähiger Schaden (BGH 9.11.17, IX ZR 217/16, Abruf-Nr. 198665).

     

    Sachverhalt

    Die Mandantin verlangte von ihrem früheren Berater Schadenersatz. Dieser hatte auftragsgemäß eine Selbstanzeige vorbereitet, die dem FA durch ein Büroversehen später absprachewidrig übermittelt wurde. Ebenso wie die Vorinstanzen sah der BGH in den festgesetzten Steuerbeträgen keinen ersatzfähigen Schaden.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH bejaht eine eindeutige Pflichtverletzung: Der Berater sollte zwar eine Selbstanzeige konzipieren, aber gerade noch nicht beim FA vorlegen.