· Fachbeitrag · Schadenersatzpflicht
Kein Schadenersatz für Steuerfestsetzung nach Selbstanzeige
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Übermittelt der Berater versehentlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten eine für diesen gefertigte Selbstanzeige der Finanzverwaltung, liegt in der anschließenden Steuerfestsetzung kein ersatzfähiger Schaden (BGH 9.11.17, IX ZR 217/16, Abruf-Nr. 198665). |
Sachverhalt
Die Mandantin verlangte von ihrem früheren Berater Schadenersatz. Dieser hatte auftragsgemäß eine Selbstanzeige vorbereitet, die dem FA durch ein Büroversehen später absprachewidrig übermittelt wurde. Ebenso wie die Vorinstanzen sah der BGH in den festgesetzten Steuerbeträgen keinen ersatzfähigen Schaden.
Entscheidungsgründe
Der BGH bejaht eine eindeutige Pflichtverletzung: Der Berater sollte zwar eine Selbstanzeige konzipieren, aber gerade noch nicht beim FA vorlegen.
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