06.07.2017 · Fachbeitrag · Schadenersatzpflicht
Versäumte Selbstanzeige: Steuerberater muss Schadenersatz leisten
| Versäumt ein entsprechend beauftragter Steuerberater, rechtzeitig eine Selbstanzeige (§ 371 AO) zu erstatten, muss er dem Mandanten die verhängte Geldstrafe sowie etwaige Verteidigerkosten zurückzahlen (OLG Nürnberg 24.2.17, 5 U 1687/16, Abruf-Nr. 193236 193236 ). |
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