· Nachricht · Scheinsozius
Haftung eines Mitarbeiters als Scheingesellschafter
| Die Haftung eines juristischen Mitarbeiters einer Anwaltskanzlei als Scheingesellschafter (§ 130 HGB) kommt nur dann in Betracht, wenn er in zurechenbarer Weise als Rechtsanwalt und Sozius aufgetreten ist. Alleine das Führen von Mandantengesprächen in den Kanzleiräumen reicht hierfür nicht aus, vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die üblicherweise auf eine Anwaltsposition hindeuten (LG Dessau-Roßlau 27.9.19, 2 O 593/17). |
Personen, die in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt haben, Gesellschafter zu sein, können wie die Gesellschafter selbst in Anspruch genommen werden. Dies gilt aber nur, soweit der Gläubiger sich auf den Rechtsschein verlassen hat, also für Verbindlichkeiten, die nach Setzung des Rechtsscheins entstanden sind. In diesem Fall war der mit einer Nachlasssache betraute Mitarbeiter erst später als Rechtsanwalt zugelassen worden, sollte aber wegen Schlechterfüllung eines anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags als Scheinsozius mit in Anspruch genommen werden. Letztlich konnten aber keine Indizien vorgetragen werden, die das Gericht von einer Scheinsozienschaft überzeugt hätten.