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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Umfang der Haftung des Steuerberaters bei Beratung im Sozialversicherungsrecht

    | Ein Steuerberatungsvertrag ist insoweit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig, als die Beratung über die Sozialversicherungspflicht Vertragsgegenstand gewesen ist. Der Steuerberater muss die Beratung insoweit ablehnen und die Mandanten an einen Rechtsanwalt oder an die Einzugsstelle nach § 28h SGB IV verweisen (BGH 6.6.19, IX ZR 115/18). |

     

    Sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Geschäftsführers

    Zu den Grenzen der Beratung im Sozialversicherungsrecht durch den Steuerberater gilt: Nach nicht unbestrittener, aber überwiegender Auffassung ist ein Steuerberater nicht berechtigt, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers einer GmbH eigenständig zu prüfen:

     

    • Das BSG (5.3.14, B 12 R 7/12 R) hat ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters in dem auf die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gerichteten Verwaltungsverfahren nach § 7a SGB IV als Erbringung einer Dienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG zu werten sei, die auch nicht als Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sei (§ 5 Abs. 1 RDG). Begründet hat es dies mit der für eine Beurteilung erforderliche besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, über die ein Steuerberater üblicherweise nicht verfüge (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rz. 111 und wohl auch BGH 12.2.04, IX ZR 246/02).

     

    • Ist der Steuerberater nicht berechtigt, so kann er auch nicht verpflichtet werden, in sozialversicherungsrechtlichen Fragen zu beraten. Selbst soweit er im Hinblick auf die steuerrechtlichen Fragen gestaltend eingebunden ist, obliegt ihm in diesem Zusammenhang nicht die Beantwortung der Frage der Einordnung in die Sozialversicherungspflicht (LG Münster 25.7.18, 110 O 68/17).

     

    Sozialversicherungsrechtliche Fragen in der Lohnbuchhaltung

    Ist ein Steuerberater ‒ auch ‒ mit der Lohnbuchhaltung beauftragt, besteht für ihn ebenfalls keine vertragliche Verpflichtung zur Prüfung sozialrechtlicher Sachverhalte. Fallen dem Steuerberater aber solche Sachverhalte auf, die er nicht klären kann, kommt eine Verpflichtung des Beraters in Betracht, den Mandanten auf die Einholung anwaltlichen Rechtsrats hinzuweisen (BGH DStR 04, 1979, 1980; OLG Köln 6.8.18, 16 U 162/17).

     

    PRAXISTIPP | Als Faustformel lässt sich vielleicht festhalten: Dem Steuerberater kann so viel sozialversicherungsrechtliches Wissen abverlangt werden, dass er ein Problembewusstsein entwickelt, um den Mandanten rechtzeitig zu warnen ‒ damit der Mandant sich anderweitig qualifizierten Rechtsrat einholen kann.

     
    Quelle: ID 46299027