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  • · Fachbeitrag · Sozietätsrecht

    Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung steht in den Startlöchern

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Das BMJ hat am 15.2.12 den Entwurf zu dem „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ (PartGG-E) vorgelegt (Abruf-Nr. 120692 ). Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu den geplanten Regelungen, soweit sie für Angehörige der steuerberatenden Berufe bedeutsam sind. Mit ihrer Umsetzung ist kurzfristig zu rechnen. |

    Hintergrund des Gesetzes

    Vor allem im Anwaltsbereich entstehen immer größere Sozietäten, bei denen häufig Teams innerhalb der Kanzlei völlig getrennt voneinander unterschiedlichste Bereiche eigenverantwortlich betreuen. Die einzelnen Berufsangehörigen können die Arbeit ihrer Kollegen kaum noch überblicken, müssen sie aber nach geltendem Recht mitverantworten. Einzelne Großkanzleien treten im Geschäftsverkehr daher mittlerweile als „Limited Liability Partnership“ (LLP) auf - eine nach englischem Recht zulässige Partnerschaft mit Haftungsbeschränkung. Angesichts der bekannten Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit ist die Wahl dieser Rechtsform zwar unbedenklich. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll Interessenten aber auch eine Alternative nach deutschem Recht geboten werden.

    Regelungen im Einzelnen

    Die Haftungsbeschränkung wird im PartGG selbst verankert. Der bisherige Grundsatz, wonach alle Partner für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber gleichfalls gesamtschuldnerisch haften (§ 8 Abs. 1 PartGG), wird ebenso beibehalten wie die isolierte Haftung des mit einer Einzelaufgabe betrauten Gesellschafters (§ 8 Abs. 2 PartGG).