· Fachbeitrag · Sozietätsrecht
Schöne Aussichten: Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
von RA Michael Brügge, Köln
| Am 16.5.12 hat das BMJ den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (PartGG-E) vorgelegt. Mit der neuen Gesellschaftsform soll Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern als Alternative zur britischen „Limited Liability Partnership“ (LLP) die Möglichkeit geboten werden, bei einer gemeinsamen Berufsausübung in einer Personengesellschaft im Fahrlässigkeitsbereich die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen. Das Gesetz soll bereits Anfang 2013 in Kraft treten. |
Hintergrund des Gesetzes
Mit der Einführung einer PartGmbB reagiert der Gesetzgeber auf die zunehmende „Flucht“ größerer Anwaltskanzleien in die englische „Limited Liability Partnership“ (LLP), bei der im Fahrlässigkeitsbereich durch eine Kombination von englischem Gesellschaftsrecht und deutschem Deliktsrecht eine persönliche Haftung der Gesellschafter für eigene und fremde Beratungsfehler ausgeschlossen sein soll. Eine vergleichbare Gesellschaftsform gibt es in Deutschland bislang nicht. Bei der Partnerschaftsgesellschaft in ihrer jetzigen Ausgestaltung haften bei beruflichen Haftungsfällen sKämtliche Partner, die mit der Bearbeitung des Mandats befasst waren, neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich für eigene und fremde Beratungsfehler (§ 8 Abs. 2 PartGG). Bei der GmbH ist die Haftung zwar auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Dieser gesetzlichen Haftungsbegrenzung stehen aber korrespondierende Publizitäts- und Bilanzierungspflichten gegenüber, die von vielen Beratern als Nachteil empfunden werden.
Berufsrecht
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können zukünftig ihren Beruf mit anderen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter oder ohne beschränkte Berufshaftung gemeinsam ausüben. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können zusätzlich zwischen einer als Steuerberatungs- bzw. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten und einer nicht als Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten „einfachen“ Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter und ohne beschränkte Berufshaftung wählen.
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