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  • · Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung

    Schadensbetrachtung bei Einbeziehung der Vermögensinteressen Dritter

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Die Einbeziehung (rechtlich) fremden Vermögens in den im Rahmen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung setzt neben der Einbeziehung der Vermögensinteressen des Dritten in den Beratungsvertrag voraus, dass sich der Berater vereinbarungsgemäß mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen zu befassen hat (BGH 1.10.20, IX ZR 228/19). Die Entscheidung führt zur Haftungserweiterung für Steuerberater bei Unternehmensnachfolgeregelungen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er falsch beraten worden sei. Wäre er richtig beraten worden, hätte er die Verhältnisse noch ein Weile so gelassen, wie sie waren. Hintergrund war die Übertragung von GmbH-Vermögen auf eine Stiftung als Teil von Regelungen zur Unternehmensnachfolge.

     

    Grundsätzlich ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers bei Saldierung zwischen den Nachteilen des Klägers und den Vorteilen der Stiftung (Dividendenbezug) möglich (konsolidierte Schadensberechnung). Denn ausnahmsweise kann das Vermögen Dritter (hier der Stiftung) und nicht das Vermögen des Mandanten Bezugspunkt für die Schadensberechnung sein. Hierzu bedarf es der Einbeziehung der Drittinteressen in den Beratungsvertrag und der Berater muss es mit einem wirtschaftlich betrachtet einheitlichem Vermögen zu tun haben (BGH 5.2.15, IX ZR 167/13; 10.12.15, IX ZR 56/15).

     

    Ansonsten kommt grundsätzlich bei Übertragung von Vermögenswerten an Familienangehörige eine konsolidierende Schadensberechnung in Betracht, weil der Mandant auch Vermögensinteressen seiner Angehörigen verfolgt. Insofern scheidet dann eine Haftung des Steuerberaters auch dann aus, wenn die Steuermehrbelastung des Mandanten bei pflichtgemäßer Beratung vermeidbar gewesen wäre. Dies setzt aber voraus, dass die Vermeidung des eingetretenen Nachteils beim Mandanten auf den Vorteil des Dritten Auswirkung gehabt hätte. Hat die Mehrbelastung des Mandanten jedoch keine Auswirkungen auf den Steuervorteil des Dritten bzw. wäre dieser Steuervorteil auch bei ordnungsgemäßer Beratung eingetreten, ist dies kein Fall der konsolidierten Schadensbetrachtung.

     

    Hätte der Mandant bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine konsolidierte Schadensberechnung auf die Gestaltung verzichtet, ist kein Schaden bei Saldierung des Nachteils des Mandanten und Vorteils des Dritten gegeben. Hätte der Mandant aber die Gestaltung bei Vermeidung seines eigenen Nachteils geändert, ist die tatsächlich eingetretene Vermögenssituation bei ihm ausschlaggebend. Hier scheitert aber die konsolidierte Schadensberechnung daran, dass der Kläger die Zugriffsmöglichkeit auf seine Geschäftsanteile an der GmbH verloren hat, somit kein Gesamtvermögen von Kläger und Stiftung gegeben ist.

    Quelle: ID 47361195