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  • · Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung

    Unzutreffende sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Gesellschafter-Geschäftsführern

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das LG Hamburg (16.12.20, 314 O 131/20) hat entschieden, dass Steuerberater grundsätzlich nicht dafür einzustehen haben, wenn eine GmbH als Mandant, Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten muss, weil ein Gesellschafter-Geschäftsführer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht als Arbeitnehmer behandelt worden ist. Zudem ging es um die Frage, ob ein Steuerberater auch für damit im Zusammenhang stehende Vermögensschäden der Gesellschafter aufzukommen hat. |

    Sachverhalt

    Die beklagte Sozietät aus Steuerberatern und Rechtsanwälten hatte zunächst den Auftrag zur steuerlichen Beratung der GmbH bekommen und später auch die steuerliche Beratung des Gesellschafter-Ehepaars übernommen. Die GmbH hatte über mehrere Jahre keine Sozialversicherungsbeiträge für den Ehemann abgeführt, was in den Betriebsprüfungen der DRV unbeanstandet blieb, obwohl der Ehemann keinen maßgeblichen Einfluss auf die GmbH hatte. Später änderte die DRV ihre Meinung im Zusammenhang mit der Änderung der Rechtsprechung des BSG (29.8.12, B 12 KR 25/10 R, BSG 25.1.06, B 12 KR 30/04).

    Entscheidungsgründe

    Keine Hinweispflicht auf Änderung der BSG-Rechtsprechung

    Zwar ist ein Steuerberater zur umfassenden und erschöpfenden Beratung seines Mandanten verpflichtet, aber sein Mandat bezieht sich gemäß §§ 1, 32 Abs. 1 und § 33 StBerG grundsätzlich nur auf die Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen. Sozialversicherungsrechtliche Fragen gehören nicht dazu, sodass er grundsätzlich auch nicht für entsprechende Schäden einzustehen hat, denn er wäre zu einer diesbezüglichen Beratung auch gar nicht befugt. Nur wenn der Steuerberater, der bei der Prüfung einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht oder der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beträge auf rechtliche Schwierigkeiten stößt oder sich ihm die Rechtslage als unklar darstellt, dann hat er dem Mandanten zu raten, einen zur Beratung befugten Rechtsanwalt zur Abklärung einzuschalten (BGH 12.2.04, IX ZR 246/02; OLG Koblenz 13.5.16, 3 U 167/16; OLG Köln 6.8.18, 1-16 U 162/17).