· Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung/Insolvenz
Eine Deckungslücke in der D&O-Versicherung wird zur Haftungsfalle für den Berater
von RAin Ina Jähne, Hannover, www.roemermann.com
| Gemäß § 64 S. 1 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Bei einer entsprechenden Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH durch den Insolvenzverwalter, ist die D&O-Versicherung nicht eintrittspflichtig (OLG Düsseldorf 20.7.18, I-4 U 93/16, NZI 18, 785). Dies hat auch im Zusammenhang mit der zunehmenden Inanspruchnahme von Beratern (im Fokus stehen hier v. a. Steuerberater) weitreichende Folgen. |
Grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung
Das OLG Düsseldorf (20.7.18, I-4 U 93/16, NZI 18, 785) hat entschieden, dass der Versicherungsschutz einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitung und leitende Angestellte (D&O-Versicherung), nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen gemäß § 64 GmbHG umfasst.
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Die klagende Geschäftsführerin machte gegen das beklagte Versicherungsunternehmen Ansprüche aufgrund einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) geltend, nachdem sie zuvor aufgrund ihrer früheren Bestellung zur Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbHG erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden ist, da die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 EUR ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte im Vorfeld des hiesigen Verfahrens ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Klägerin erwirkt. Im Hinblick auf diese Forderung hatte die Klägerin Freistellung von der Beklagten begehrt. Nachdem die Klage bereits erstinstanzlich abgewiesen worden ist, ist die Klägerin nun auch in zweiter Instanz unterlegen (OLG Düsseldorf, 20.7.18, a. a. O.). |
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