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  • · Nachricht · Steuerstrafverfahren/Haftung

    Geständnisse im Strafverfahren binden Zivilgerichte nicht ‒ Schadenersatz ist dennoch möglich

    | Ein rechtskräftiges strafrechtliches Urteil entfaltet für ein Zivilverfahren keine Bindungswirkung. Dennoch kann eine zivilrechtliche Haftung bestehen, insbesondere wenn sich aus den Umständen des Falls eine deliktische Mitverantwortung ergibt. Dies betrifft insbesondere Fälle der Beihilfe zu Straftaten. |

     

    Hintergrund: Ein Steuerberater (M) wurde wegen Beihilfe zum Betrug strafrechtlich verurteilt, nachdem er gestanden hatte, in ein betrügerisches System eingebunden gewesen zu sein. Das Gericht verhängte eine Bewährungsstrafe und ordnete die Einziehung eines Geldbetrags an. Nun nehmen ihn die Geschädigten im Zivilprozess auf Schadenersatz in Anspruch. Im Zivilverfahren bestreitet M jedoch seine Beteiligung und erklärt, das Geständnis sei nur erfolgt, um eine Haftstrafe zu vermeiden

     

    Grundsätzlich sind Zivilgerichte nicht an strafrechtliche Urteile gebunden (BGH 16.3.05, IV ZR 140/04). Zivilrichter müssen ihre Überzeugung eigenständig bilden. Allerdings können Strafakten und Urteile als Beweismittel herangezogen werden, insbesondere wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verfahren besteht (BGH 27.9.88, XI ZR 8/88).

     

    Zivilrechtlich kann M aus Beihilfe zum Betrug (§ 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB) oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) haftbar gemacht werden. Beihilfe setzt vorsätzliche Unterstützung einer Straftat voraus. Steuerberater oder Buchhalter können sich haftbar machen, wenn sie bewusst Handlungen vornehmen, die eine Straftat fördern ‒ selbst wenn sie keine unmittelbare Täterschaft innehaben. Ein Indiz für den Vorsatz ist das umfassende Geständnis des M im Strafverfahren, das auch durch weitere Beweise gestützt wurde. Zudem hat er die Einziehung seines Honorars akzeptiert, was als weiteres Indiz für seine Mitwisserschaft gewertet werden könnte.

     

    FAZIT | Obwohl das Strafurteil keine automatische Bindung entfaltet, sind dessen Feststellungen im Zivilprozess von erheblicher Bedeutung. Der Betroffene müsste schon substantiiert darlegen, warum sein Geständnis falsch gewesen sein soll. Da sein strafrechtliches Geständnis als starkes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen gilt, könnte das Zivilgericht auf eine deliktische Haftung erkennen und ihn zu Schadenersatz verurteilen.

     

    Weiterführender Hinweis:

    • Geständnisse im Strafrecht binden Zivilgerichte nicht (Möller, PStR 25, 71)
    Quelle: ID 50295771