· Fachbeitrag · Geständnisse
Geständnisse im Strafrecht binden Zivilgerichte nicht
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Ein ‒ auch rechtskräftiges ‒ strafrechtliches Urteil entfaltet für einen Zivilprozess zwar keine Bindungswirkung. Eine zivilrechtliche Haftung kann sich aber aus anderen Gesichtspunkten einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ergeben. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M ist Steuerberater. Aufgrund eines Geständnisses in einem Strafverfahren wurde er wegen Beihilfe zum Betrug zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Zudem wurde die Einziehung eines Betrags angeordnet. Er war in ein Betrugssystem als Steuerberater und Buchhalter eingebunden. Die Geschädigten nehmen den M nun vor dem Zivilgericht auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Beihilfe zum Betrug, § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB, und zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB) in Anspruch. M hat trotz des Geständnisses im Strafverfahren im zivilgerichtlichen Verfahren nun bestritten, in das Betrugssystem eingebunden gewesen zu sein. Das Geständnis habe er im Strafprozess nur abgelegt, um einer drohenden Haftstrafe zu entgehen. Er ist der Meinung, dass die Klage keinen Erfolg haben wird, da auch ein rechtskräftiges strafrechtliches Urteil für einen Zivilprozess keine Bindungswirkung entfalte. Kann er trotzdem auf Schadenersatz verurteilt werden?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Ja. Zwar trifft es zu, dass die Zivilrichter nicht an das Urteil aus dem Strafverfahren gebunden sind (BGH 16.3.05, IV ZR 140/04). Dies wäre mit der das Zivilprozessrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar (Stein/Jonas/Thole, ZPO 23. Aufl., § 286 ZPO Rn. 25). Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden (BGH, a. a. O.). Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil können aber als Beweisurkunden herangezogen werden, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (BGH 2.3.73, V ZR 57/71, WM 73, 560; 6.6.88, II ZR 332/87, DB 21, 2414; 24.1.12, VI ZR 132/10).
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