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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Eigenverantwortliche Tätigkeit eines angestellten Steuerberaters gilt für alle Mandate der Kanzlei

    | Ein Fehler eines angestellten Steuerberaters in einer Angelegenheit, für die er sonst nicht die Sachbearbeitung übernimmt, ist dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (FG Hamburg, 19.1.18, 2 K 215/17, NZB BFH IV B 9/18). |.

     

    Eine angestellte Steuerberaterin ist in der Kanzlei für die Fristenkontrolle zuständig. Sie begeht dabei einen Fehler, durch den die Klagefrist versäumt wird. Der Prozessbevollmächtigte beantragt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da die Frist ohne sein Verschulden versäumt wurde. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Der Fehler der angestellten Steuerberaterin ist dem Prozessbevollmächtigten zuzuordnen.

     

    Der BFH hat in der Vergangenheit hinsichtlich der Zurechnung von Fehlern von angestellten Steuerberatern zwischen der Bürokraft, die lediglich die büromäßige Betreuung der eingehenden Rechtssachen in der Kanzlei bearbeitet, und der Tätigkeit mit eigenständiger Mandatsbearbeitung und Urlaubs- und Krankheitsvertretung des Prozessbevollmächtigten unterschieden. Nur bei einer reinen Hilfsperson könnte in Erwägung gezogen werden, dass ihr Verschulden nicht dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Durch die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von Mandanten wird die Gleichstellung zu einem Sozius erreicht.

     

    PRAXISTIPP | Unabhängig davon wär bei dem Fehler durch eine Bürokraft nachzuweisen, dass kein Organisationsfehler vorliegt. Der Bürobetrieb muss so organisiert werden, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu gehören ein Fristenkontrollbuch und eine Ausgangskontrolle. Die Fristenkontrolle muss zusätzlich gewährleisten, dass vorkommende Versehen aufgefangen werden, was z. B. durch ein Vier-Augen-Prinzip und Vorfristen erfolgen könnte..

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45385104