· Fachbeitrag · Verletzung der Beratungspflicht
Beginn der Verjährung bei fehlerhafter Beratung über das Entstehen von Aussetzungszinsen
von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg
Beruht der Schadenersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheids, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird (BGH 24.1.13, IX ZR 108/12, Urteil unter www.dejure.org). |
Sachverhalt
Ein Einzelunternehmer war im Immobilienbereich tätig. Auf Empfehlung seines Steuerberaters gründete er 1992 eine GmbH, die u.a. bebaute Grundstücke an- und verkaufte. Diese Gesellschaft, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Einzelunternehmer war, bebaute 1992 ein von ihm erworbenes Grundstück mit Wohneinheiten. Nach den mit Erwerbsinteressenten abgeschlossenen Kaufverträgen verkaufte der Einzelunternehmer persönlich die Miteigentumsanteile an dem Grundstück sowie die Sondereigentums- und Sondernutzungsrechte. Die GmbH verpflichtete sich ihrerseits zur schlüsselfertigen Errichtung des Wohnungseigentums einschließlich der hierfür erforderlichen Erschließungs- und Planungsmaßnahmen. Nach den Kaufverträgen war für die Baumaßnahme ein Gesamterstellungspreis zzgl. ausgewiesener Umsatzsteuer sowie für den Grundstücksanteil ein gesonderter Betrag ohne Umsatzsteuer zu entrichten. Diese Aufteilung legte der Unternehmer auch seinen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt zugrunde.
Nach einer betrieblichen Außenprüfung erging gegen den Einzelunternehmer 2001 ein Umsatzsteueränderungsbescheid mit einer Nachzahlung von rund 89 Tsd. EUR. Dabei ging das Finanzamt von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Einzelunternehmen (Organträger) und der GmbH (Organgesellschaft) sowie der Umsatzsteuerpflicht für sämtliche Leistungen aus. Der vom Steuerberater hiergegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Die auf Anraten des Steuerberaters erhobene finanzgerichtliche Klage blieb ohne Erfolg. Auf Antrag des Finanzamts wurde dem Einzelunternehmer durch Bescheide vom 5.7.01, 12.10.04 und 23.8.07 die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Mit Bescheid vom 19.12.09 wurden dann Aussetzungszinsen in Höhe von rund 37 Tsd. EUR festgesetzt.
Der Einzelunternehmer nahm seinen Berater wegen fehlerhafter Beratung u.a. auf Erstattung der Zinsen in Anspruch. Der am 9.11.10 erwirkte Mahnbescheid wurde dem Berater am 10.11.10 zugestellt. Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Einzelunternehmers blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Die Revision des Unternehmers hatte keinen Erfolg. Sein Ersatzanspruch hinsichtlich der in Streit befindlichen Aussetzungszinsen war verjährt.
Im Streitfall war für den Lauf der Verjährungsfrist - nach § 68 StBerG a.F. drei Jahre und daran anschließend eine gleich lange Frist für einen Sekundäranspruch - der Eintritt des ersten Teilschadens maßgeblich. Dieser war mit der Bekanntgabe des die erstmalige Aussetzung der Vollziehung beinhaltenden Bescheids entstanden (5.7.01). Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids über die Festsetzung der Aussetzungszinsen (19.12.09) kann nicht abgestellt werden. Auf die vorliegende Fallgestaltung lassen sich die Grundsätze, wonach die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen einen steuerlichen Berater frühestens mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids beginnt, nicht übertragen.
Die Aussetzungszinsen sind zwingende Folge einer Aussetzung der Vollziehung, soweit das Rechtsbehelfsverfahren und das anschließende Klageverfahren keinen Erfolg haben. Der Steuerpflichtige unterliegt schon mit Anordnung der Vollziehung einer latenten Zinspflicht. Mit der Bekanntgabe des ersten Bescheids über die Aussetzung der Vollziehung ist eine einheitliche, alle späteren Aussetzungsfolgen umfassende Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden.
Praxishinweise
Der aus einem Beratungsfehler erwachsene Schaden hinsichtlich angefallener Aussetzungszinsen ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist.
Die Aussetzung der Vollziehung lässt sich im Streitfall auch nicht in unabhängige Handlungsabschnitte aufspalten. Die gewährte Aussetzung bezog sich lediglich auf einen angegriffenen Steuerbescheid, dessen Rechtmäßigkeit in dem dafür vorgesehenen Einspruchs- und Klageverfahren zu prüfen war. Dass die Aussetzung nach der Abgabenordnung nicht einheitlich für das gesamte Rechtsbehelfsverfahren, sondern nur für die jeweilige Rechtsbehelfsstufe auszusprechen war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Hierbei handelte es sich lediglich um eine verwaltungstechnische Handhabung, die sich auf denselben Steuerbescheid und das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren bezog.
Die Einheitlichkeit der abschnittsweisen Aussetzung der Vollziehung ergibt sich auch daraus, dass eine durchgängige Aussetzung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zulässig ist und im Zweifel bedeutet, dass sich die Aussetzung auch auf ein anschließendes gerichtliches Verfahren erstreckt. Auch der Umstand, dass die angefallenen Aussetzungszinsen durch einen einheitlichen Bescheid festgesetzt werden, bestätigt die Annahme eines einheitlich zu würdigenden Vorgangs.
Weiterführende Hinweise
- OLG Hamm 10.04.12, I-25 U 46/11, Urteil unter www.dejure.org
- LG Münster 22.07.11, 110 O 5/11