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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag (§ 56 Abs. 1 FGO)

    | Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war (BFH 9.4.18, X R 9/18). |

     

    Der BFH weist darauf hin, dass wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat. Dies gilt auch für einen Einzelanwalt.

     

    Damit gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters, die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben ‒ vor allem an der Wahrung gesetzlicher Fristen ‒ gehindert ist (BFH 7.2.02, III R 12/01). Unverschuldet handelt ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter in solchen Fällen nur dann, wenn er plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- unmöglich gemacht hat, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (BFH 7.2.02, III R 12/01).

    Quelle: ID 45388333