· Nachricht · § 170 Abgabenordnung
Beginn der Festsetzungsfrist bei unrichtiger Anzeige
| Die Festsetzungsfrist beginnt auch dann mit der Abgabe der Steuererklärung oder der Anzeige nach § 19 GrEStG über ein Immobiliengeschäft, wenn diese teilweise unvollständig oder unrichtig ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Erklärung derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Erklärung hinausläuft. |
Ob eine unvollständige Anzeige die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beendet, ist danach zu beurteilen, ob insoweit die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wurde
Fundstelle:
- BFH 23.5.12, II R 56/10, unter astw.iww. de, Abruf-Nr. 122887
Quelle: ID 35849940