Änderung der Steuerfestsetzung nach Pflichtverletzungen durch Finanzamt und Steuerpflichtigen
| Eine Steuerfestsetzung kann nicht zum Nachteil des Steerpflichtigen geändert werden, wenn die neuen Tatsachen dem FA durch Verletzung seiner Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt waren. |
Abgabenordnung
Liegen Verstöße gegen Ermittlungs- und Mitwirkungspflicht vor, ist beides gegeneinander abzuwägen. In der Regel trifft dann den Steuerpflichtigen die Verantwortung und eine Änderung kann erfolgen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Pflichtverletzung des Finanzamtes die des Steuerpflichtigen deutlich überwiegt.
Fundstelle
Quelle: ID 35245050