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  • Teileinspruchsentscheidung für unstrittige Streitpunkte

    | Eine Teil-Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2 AO kann sich auch nur auf unstreitige Teile eines Bescheids beziehen, sodass es nach dem Urteil des BFH verfahrensrechtlich grundsätzlich zulässig ist, über den Einspruch nur insoweit zu entscheiden, als er sich auf nicht ausdrücklich benannte Streitpunkte bezieht. Dabei bezieht sich ein Einspruch unabhängig von der Begründung auf den gesamten Bescheid und das FA hat daher auch die Teile zu prüfen, die nicht ausdrücklich angegriffen werden. Beim Erlass einer Einspruchsentscheidung kann sie vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und sie hierin bestimmt, hinsichtlich welcher Teile keine Bestandskraft eintreten soll. |

    Abgabenordnung

     

    Entsprechendes gilt für die Teil-Einspruchsentscheidung nur über nicht benannte Streitpunkte. Sie stellt den anteiligen Abschluss des Einspruchsverfahrens dar und setzt insoweit Entscheidungsreife voraus. Sofern das vorliegt, sollte über den Rechtsbehelf auch entschieden werden. Andernfalls würde nämlich eine Verfahrensverzögerung eintreten, die eines sachlichen Grundes bedarf, also besonderen Umstände entgegenstehen. Ein Vorbehalt der Nachprüfung beeinflusst nicht die Sachdienlichkeit der Teil-Einspruchsentscheidung. Denn die Festsetzung ist nach Ansicht des BFH unabhängig vom Einspruch und berührt dessen Entscheidungsreife nicht.

     

    Darüber hinaus stellte der BFH noch klar, dass es keinen Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Nichtentscheidung über einen Einspruch gibt und ein Bescheid so lange wie möglich offen bleibt.

     

    PRAXISHINWEIS In einem weiteren Urteil ging es um einen Rechtsbehelf gegen Ablehnung eines Antrags nach § 364a AO zur Erörterung des Sach- und Rechtsstands eines beim FA anhängigen Einspruchsverfahrens auf Antrag des Einspruchsführers vor Erlass einer Entscheidung. Lehnt das FA dies ab, ist eine hiergegen erhobene Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig und das FA hierüber nicht zur Durchführung einer Erörterung verpflichtet werden. Die Klage ist mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, der gerade darin besteht, den Abschluss des Einspruchsverfahrens zu beschleunigen und Streitfälle vom FG als nächste Instanz fernzuhalten. Dadurch wird der Einspruchsführer auch nicht schutzlos gestellt. Denn ein FG kann im Rahmen einer Klage gegen den Steuerbescheid gemäß § 100 Abs. 3 FGO anschließend die Einspruchsentscheidung zur weiteren Sachaufklärung aufheben. Alternativ hat ein Steuerpflichtiger die Möglichkeit, eine Einspruchsentscheidung isoliert anzufechten, sofern er hierfür ein berechtigtes Interesse hat.

    Fundstellen:

    Quelle: ID 35246110