Verzinsung von Erstattungsansprüchen
| EU-Staaten sind verpflichtet, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuer zuzüglich Zinsen zu erstatten, etwa wenn ein Steuerpflichtiger Umsatzsteuer entrichtet hat, die unter Verstoß gegen die EU-Mehrwertsteuervorschriften erhoben wurden. Er hat einen Erstattungsanspruch der unter Verstoß erhobenen Steuer sowie auf deren Verzinsung. Ob der Hauptbetrag verzinst wird, ist hingegen nach nationalem Recht zu bestimmen. |
Abgabenordnung
Hinweis | Das EuGH-Urteil zu einem britischen Fall ist aufs Inland anzuwenden, da § 233a AO keine Zinseszinsen vorsieht.
Fundestelle
Quelle: ID 35245230