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  • · Fachbeitrag · Abgabe der Einkommensteuererklärung

    Trotz „living apart together“ ist die Zusammenveranlagung möglich

    | Das FG Münster (22.2.17, 7 K 2441/15 E ) hat entschieden, dass auch langjährig getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die steuerpflichtige Ehefrau mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das FA zunächst eine Zusammenveranlagung für die Eheleute durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung bei der Ehefrau zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Eheleute nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.

     

    Hiergegen trugen die Steuerpflichtigen vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Steuerpflichtigen im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Ehemanns begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohns hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG gab der Klage statt. Nach persönlicher Anhörung der Eheleute und Vernehmung des Sohns als Zeugen spreche das Gesamtbild dafür, dass die Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebten. In der heutigen Zeit seien auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) üblich, was es als glaubhaft erscheinen lasse, dass die Ehepartner ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben. Die Schilderungen der Eheleute würden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. Schließlich hätten die Steuerpflichtigen auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen hätten. Im Übrigen sah es das Gericht als unschädlich an, dass die Ehepartner grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Dies sei heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

     

    PRAXISHINWEIS | Dass eine tatsächliche Eheführung vorliegt, kann man ggf. mit gemeinsamen Urlaubsfahrten, gemeinsamen Ausgaben, Freizeitaktivitäten o. Ä. nachweisen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 77 | ID 44578965