· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Berechnung Schwellenwert und Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung bei hohem Alter
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 147a Abs. 1 S. 1 AO sind Kapitaleinkünfte einzubeziehen, die gemäß § 32d Abs. 6 EStG tariflich besteuert werden. Weiterhin ist hierbei ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart möglich, jedoch sind weder Verlustvorträge oder Verlustrückträge aus anderen Jahren noch vertikale Verlustverrechnungen mit anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen. Außerdem gilt: Der Steuerpflichtige kann sich nicht aufgrund seines hohen Alters auf eine Unzulässigkeit der Außenprüfung berufen (BFH 11.1.18, VIII B 67/17, Abruf-Nr. 200045 ). |
Sachverhalt
Der Antragsteller A erzielte in 2011 u. a. Kapitaleinkünfte i. H. v. 1,1 Mio. EUR, in denen Gewinne i. S. des § 20 Abs. 2 EStG i. H. v. 680.000 EUR enthalten waren, die antragsgemäß nach § 32d Abs. 6 EStG tariflich besteuert wurden. Zugleich verrechnete das FA die Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG mit den Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Vorjahr i. H. v. 680.000 EUR. Nach weiterer horizontaler Verrechnung mit Verlusten aus Vermietung ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 22.000 EUR und eine ESt gemäß Splittingtarif von 0 EUR.
Im Jahr 2016 ordnete das FA eine Außenprüfung gemäß § 193 Abs. 1 i. V. m. § 147a AO u. a. für die ESt und USt der Jahre 2011 bis 2014 an, da die Summe der positiven Einkünfte des A in 2011 mehr als 500.000 EUR betragen hätte. Mit Einspruch hiergegen machte A geltend, er habe keine Gewinneinkünfte in den Jahren 2011 bis 2014 gehabt und seine Überschusseinkünfte hätten den Schwellenwert des § 147a AO nicht überschritten. Außerdem sei es unbillig, ihn als 80-Jährigen der Außenprüfung zu unterziehen. Gleichzeitig mit der gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Klage stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Prüfungsanordnung, den das FA ablehnte. Der darauf beim FG gestellte Antrag auf AdV wurde vom FG abgelehnt.
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