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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Bestimmung des festen Wohnsitzes bei ausländischen Arbeitnehmern

    | Das Hessische FG hat sich in zwei Urteilen damit beschäftigt, inwieweit ein Wohnsitz vorliegt und damit über die unbeschränkte Steuerpflicht entscheidet. Dabei ging es um ausländische Piloten mit einem Standby-Zimmer in Deutschland und einem Piloten, der sich durch die gezielte Wahl einer Wohnung im Ausland der unbeschränkten Steuerpflicht entziehen wollte. |

     

    Ein Standby-Zimmer ist regelmäßig nicht als Wohnsitz nach § 8 AO anzusehen, wenn sich die Nutzung auf das reine Übernachten beschränkt und nicht die darüber hinausgehende Funktion des Wohnens erfüllt. Die Räumlichkeiten müssen objektiv zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sein, eine selbstständige Lebensführung ermöglichen und entsprechend ausgestattet sein. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung, eine Mindestzahl an Aufenthaltstagen im Jahr oder eine Wohnung i.S. des BewG. Eine Person muss aber über die Wohnung jederzeit tatsächlich verfügen können, sie mit gewisser Regelmäßigkeit aufsuchen und tatsächlich zu Wohnzwecken nutzen. Das ist nicht gegeben, wenn sich die Nutzung aufs reine Übernachten beschränkt. Eine Standby-Wohnung eines sonst im Ausland lebenden Flugbegleiters kann aber auch zur unbeschränkten Steuerpflicht führen.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Bestimmung des inländischen Wohnsitzes kommt es maßgeblich auf den objektiven Zustand des Innehabens einer Wohnung und die Umstände an, die darauf schließen lassen, dass jemand die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein entgegenstehender subjektiver Wille des Steuerpflichtigen ist unbeachtlich und es besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Wohnung, in der die Familie wohnt, als sein Wohnsitz anzusehen ist. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen, weil es sich um Musterverfahren handelt, deren Ausgang für viele anhängige ruhende Verfahren von Bedeutung ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 35507150