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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Kein Einspruch gegen die Steuer-ID

    Dem BZSt liegen noch viele Einsprüche vor, um die Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die Speicherung der Daten zu unterlassen oder zu löschen. Aufgrund § 367 A bs. 2b A O und eines BFH -Urteils aus 2012 werden durch BMF -Allgemeinverfügung die am 22.7.2013 anhängigen Einsprüche gegen die Zuteilung der Steuer-ID nach § 139b AO oder die Datenspeicherung zurückgewiesen. Einspruch ist nur gegen einen Verwaltungsakt statthaft. Die Zuteilung der ID und die Speicherung von Daten entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist daher kein Verwaltungsakt. Einsprüche gegen die Zuteilung oder Speicherung der ID sind nicht statthaft und somit unzulässig. Gegen die Allgemeinverfügung ist Klage beim FG Köln möglich, binnen eines Jahres.

     

    Quelle: ID 42309477