Fachbeitrag · Abgabenordnung
Säumniszuschläge leben nach Anfechtung und Rückgewähr gezahlter Steuerschulden wieder auf
von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche
| Mit einer erfolgreichen Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter und der Rückzahlung geleisteter Steuerschulden leben diese rückwirkend mit ihrer ursprünglichen Fälligkeit wieder auf. Säumniszuschläge entstehen in diesem Moment mit rückwirkender Kraft ab Fälligkeit (FG Niedersachsen 26.5.16, 11 K 10286/15, Urteil unter dejure.org , Rev. BFH XI R 14/16 ). |
Sachverhalt
Streitig war, ob nach einer erfolgreichen Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter und Rückzahlung des bereits gezahlten Steuerbetrags rückwirkend Säumniszuschläge entstehen können.
Der Insolvenzschuldner hatte für die Jahre 2009 bis 2013 Steuerschulden i. H. von 580.000 EUR an das FA gezahlt. Diese Zahlungen wurden vom Insolvenzverwalter angefochten. Im Vergleichswege zahlte das FA 350.000 EUR an den Insolvenzverwalter zurück. Das FA verbuchte diese Rückzahlung auf die bereits erloschenen Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen des Schuldners. Es meldete die nun wieder offenen Steuerschulden in Höhe von 340.000 EUR sowie die wieder aufgelebten Säumnis- und Verspätungszuschläge i. H. von 10.000 EUR zusammen mit den rückwirkend bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Säumniszuschlägen auf die erstatteten Steuern zur Insolvenztabelle an. Diese angemeldeten Säumniszuschläge wurden vom Insolvenzverwalter bestritten, weil die Steuerbeträge dem FA bis zum Tag der Auszahlung tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten und deshalb nicht entstanden sein könnten. Das FA stellte daraufhin die Säumniszuschläge nach § 251 Abs. 3 AO i. V. mit § 179 Abs. 1 InsO fest. Der Einspruch blieb ebenso wie die Klage erfolglos.
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